Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 11.02.1970 – 2 StR 564/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 564/69 BESCHLUSS 441
in der Strafsache
gegen
den Soldaten Ronald E. T EEE zu: : a, geboren am MEENENENEEED '946 ir CE TeED/ USA,
wegen Notzucht
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Der 2. Strafssenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1970 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanagerichts in Kaiserslautern vom 6. Mai 1969 wird als unzulässig verworf en.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1.) Die Jugendkammer des Landgerichts in Kaiserslautern hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen haben für den Angeklagten zwei Rechtsanwälte in getrennten Schriftsätzen Revision eingelegt
una zwar Rechtsanwalt Dr. Oliiipaus Sp an 5. Mai 1969 und Rechtsanwalt Dr. Iggp zu: ip
am 13. Mai 1969. Beide Verteidiger waren vom Angeklagten schriftlich bevollmächtigt, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen.
Rechtsanwalt Dr. I hat nach ordnungsmäßiger Begründung des Rechtsmittels "namens und in ausdrücklichen‘ Auftrag" des Angeklagten die Revision mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1969 zurückgenommen. Rechtsanwalt Dr. OEM hält das von ihm tür den Angeklagten eingelegte, ebenfalls form- und fristgerecht begründete Rechtsmittel aufrecht.
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2.) Die Revision ist, soweit der Beschwerdeführer auf ihrer Durchführung besteht, unzulässig, weil sie wirksam zurückgenommen ist.
Bei den von den beiden Verteidigern für den Angeklagten getrennt eingelegten "Revisionen" handelt es sich nicht um zwei voneinander unabhängige, sondern um ein einheitliches Rechtsmittel _ des Angeklagten, über das nur einheitlich hätte entschieden werden können. Die Rücknahme der Revision durch den hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. ID nette deshalb die endgültige und - uneingeschränkte Erledigung des Rechtsmittels zur Folge (§ 302 Abs. 2 StPO; RGSt 24, 142; vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Teil II, § 302 Rdn. 8). Die Zustimmung des Rechtsanwalts Dr. OD zur Zurücknahme war nicht erforderlich.
Baldus willms Henning
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