Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 04.02.1970 – 4 StR 412/69

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

A StR 412/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Schlosser Manfred PB aus zB, geboren an 4 in zo:

2. den Großhandelskaufmann Helmut S CE zus

BED geboren an EB 1349 in so,

3. den Maler Rolf 5 t EEE zu: TE, zeboren am GE ’9'4 in EB, zur Zeit in anderer Sache

in Strafhaft,

4. den Arbeiter Günter CH zus HB, dort geboren an ' 345;

wegen Straßenraubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 4. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten St@ gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Mai 1969 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe für diesen Angeklagten an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten zu befinden hat.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten St sowie die Revisionen der

Angeklagten Pm. Sun: Gr2eszkowitz

gegen das genannte Urteil werden verworfen.

Die Angeklagten DW, SEE ın& CHE Ha. 5en üäie Kosten ihrer Rechts-

mittel zu tragen.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antragsschriftsatz des Generalbundesanwalts vom 18. Dezember 1969, dessen Begründung der Senat beitritt.

Meyer Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal