Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 04.02.1970 – 2 StR 574/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
/tr BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 574/69 URTEIL #42
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karl-Heinz KW au: , dor: geboren am WB 9:9,
wegen fahrlässiger Brandstiftung u.a.
jZ
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshots hat in der Sitzung vom 4. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt GE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Jandgerichts Bremen - Große Stratkammer in Bremerhaven - vom 22. August 196y mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts in Bremen zurückverwiesen. \
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Die Urteilsfassung könnte Anlaß zu dem Zweifel geben, ob die Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung auf sicheren tatsächlichen Feststellungen zum Tat-
hergang beruht. Nach dem Zusammenhang ist das indessen zu bejahen:
Grundlage der Verurteilung ist die Einlassung,
mit der sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung gegen den in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß erhobenen Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung verteidigt hat. Die Kammer hält diese Einlassung für "wenig wahrscheinlich", aber für nicht widerlegt (UA S. 12). Ihre Auffassung, daß "danach" zwar vorsätzliches Handeln des Angeklagten nicht erwiesen, jedenfalls aber der Schuldspruch wegen fahrlässiger Brandstiftung gerechtfertigt sei, stützt sich erkennbar auf die Überzeugung, daß jede andere Ursache des Brandes als (vorsätzliche oder fahrlässige) Brandstiftung durch den Angeklagten ausscheidet und deshalb der Angeklagte mindestens in dem Umfang zur Entstehung des Brandes beigetragen hat, wie er selbst
angibt. Dagegen ist nichts einzuwenden.
2. Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung deshalb, weil die Strafkamnmer die für fahrlässiges Verhalten des Angeklagten erforderlichen Voraus-
AM
setzungen nicht vollständig geprüft hat. Zur Fahrlässigkeit gehört, daß die Folgen der Tat für den Täter nach seinen intellektuellen Fähigkeiten in der konkreten Situation vorhersehbar sind. Der Angeklagte kann deshalb wegen fahrlässiger Brandstiftung nur verurteilt werden, wenn feststeht, daß er zur Tatzeit in der Lage war, die Folgen seines Verhaltens zu übersehen. Das ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte minderbegabt; seine Intelligenz liegt an der Grenze zur Debilität. Zur Tatzeit war er zudem erregt und stand unter Alkoholeinfluß. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß alle diese Faktoren - geringe Intelligenz, Erregung, Alkoholeinfluß - zusammengewirkt haben und der Angeklagte aus diesem Grund die Entstehung eines Brandes durch sein Verhalten nicht voraussehen konnte. Mit dieser Frage setzt sich das angefochtene Urteil nicht auseinander. Die Strafkamner würdigt vielmehr die genannten Umstände allein aus der Sicht des § 51 StGB, ohne zu berücksichtigen, daß sie auch für die Frage der Fahrlässigkeit des Angeklagten Bedeutung haben können.
In diesem Zusammenhang ist des weiteren zu beachten, daß es für die Beurteilung der Fahrlässigkeit des Angeklagten - ebenso wie übrigens auch der Voraussetzungen des § 51 StGB - nicht auf die Blutalkoholkonzentration ankommen kann, die die Blutprobe für 18.45 Uhr ergeben hat (vgl. die Ausführungen auf S. 11, 13, 14 UA). Für die von der Strafkammer angenommene Fahrlässigkeitstat ergibt sich aus dem Urteil ein wesentlich früherer Zeitpunkt, nämlich spätestens 15.30 Uhr. Es kann, jedenlfalls nach den bisherigen Feststellungen, nicht aus-
geschlossen werden, daß die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zu dieser Zeit höher war als um 18.45 Uhr. Das Urteil enthält hierzu keine Angaben.
3. Die Verurteilung wegen Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil das Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht hinreichend belegt ist.
Nach den Feststellungen ging der Angeklagte auf die ihm bis dahin unbekannte Zeugin FM zu und versetzte ihr ohne jeden Grund einen kräftigen Schlag ins Gesicht. Dieses Verhalten erscheint völlig sinnlos und legt deshalb die Annahme nahe, daß der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gehandelt hat. Die Strafkammer verneint diese Voraussetzungen allein mit dem Hinweis auf das "überzeugende Gutachten" des Sachverständigen und das zielstrebige Verhalten des Angeklagten. Das reicht nicht aus, um dem Senat die abschließende Prüfung zu ermöglichen, ob alle für die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bedeutsamen Umstände berücksihtigt sind. Vor allem angesichts der oben zu 2. erörterten besonderen psychischen Situation des Angeklagten hätten vielmehr im einzelnen die Gründe mitgeteilt werden müssen, die der Sachverständige für seine Auffassung vorgetragen hat und die die Strafkamnmer veranlaßt haben, ihm zu folgen.
Die Ausführungen auf S. 3 UA lassen zudem besorgen, daß die Strafkammer nur der Frage des Einsichtsvermögens, nicht aber auch des Hemmungsvermögens des Angeklagten Bedeutung beigemessen hat. Die Strafkammer stellt lediglich fest, daß beim Angeklagten Kritikfähigkeit und
Urteilsvermögen hinreichend ausgebildet seien: Daraus
1ä8t sich nur ein Schluß auf das Einsichtsvermögen des Angeklagten herleiten. Zur Frage des Hemmungsvermögens nimmt dagegen das Urteil nicht ausdrücklich Stellung.
Im übrigen wird auf BGHSt 21, 27 verwiesen.
Baldus Wwillms Bundesrichter Henning ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben
Baldus
Müller Baumgarten