Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 03.02.1970 – 1 StR 602/69

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_602/69 BESCHLUSS ds

in der Strafsache

gegen

1. den Pflasterer Anton FEED aus Kos, geboren an@. WEB 1959 in WGGEEEEEEEND / 5. GEEEEEEEEBEEED ,

9. den Kraftfahrer Alfred T EEEEB aus Fa, geboren am. GEMEEEM 1941 in Breiiie/ S uciiiiiEED,

wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 3. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

I. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 12. Mai 1969 wird

1. auf die Revision des Angeklagten Anton Fein

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß dieser Angeklagte im Fall BV 6 nur des einfachen Diebstahls schuldig ist;

b) im Strafausspruch zu den Fällen BI 12 und B V 6 sowie zur Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft;

2. auf die Revision des Angeklagten Teuber im Strafausspruch zum Fall B I 12 und zur Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.

0

III. Im übrigen werden die Revisionensverworfen.

IV. Die Urteilsformel des vorgenannten Urteils wird in Nr. 5 dahin berichtigt, daß die Fahrerlaubnis den Angeklagten Anton und Roland FT entzogen wird.

Gründe§

In den Fällen B I 12 (UA S. 15) und BV6 (UVAS. 58) des angefochtenen Urteils ist der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht erfüllt, weil die Verwahrungsmittel nicht auf dem Bahngelände, sondern erst zu Hause gelöst worden sind (BGH NJW 1952, 597, 598 - insoweit in BGHSt 2, 260 nicht abgedruckt). Das führt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall BY 6, der demnach als einfacher Diebstahl zu werten ist; im Fall B I 12 ändert sich nicht der Schuldspruch, da die Tat ein schwerer Diebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bleibt, wohl aber der Schuldumfang, so daß - ebenso wie im Fall BY6 - der Ausspruch über die Einzelstrafe aufgehoben werden muß, weil die Strafkammer das Vorliegen von Zwei Erschwerungsgründen als strafschärfend gewertet hat (UA S. 65).

Da die Prüfung, ob trotz Änderung von Einzelstrafen die Gesamtstrafe beibehalten werden kann (vgl. BGHSt 7, 86; BGH NJW 1953, 1360), dem Tatrichter obliegt, muß bei beiden Angeklagten auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

er“

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Die Anführung des Namens TED in Nr. 5 der Urteils-

formel beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen.

Seibert Lloesdau Mösl

Pikart Pfeiffer