Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 03.02.1970 – 1 StR 275/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

46 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

vhja,

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeug-Handwerker Peter MB aus Kom, dort geboren am MB. ER 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Kraftfahrer Klaus-Dieter Me GEREEEEEND aus Ko, dort geboren an. MB 19458, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Kellner Leonhard 5 EEEED aus Ko,

geboren am 9. NEED 1942 in Ci, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Arbeiter Dieter | KGB , ohne festen Wohnsitz,

geboren an. MM 1941 in DEIE-IHEEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Autostraßenraubes: u.a.

16

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 22. September 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter loesdau

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Meise

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, landgerichtsrat Dr. EB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus EEEENEEED

als Pflichtverteidiger des Angeklagten zu 1.,

Rechtsanwalt GUEEEEEEEED au: GERNE als Verteidiger des Angeklagten zu 2.,

Rechtsanwalt EEE au: EREEEEED als Pflichtverteidiger des Angeklagten zu 3.,

Justizangestellter EEEENED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und

der Angeklagten MP und Mei wiri as — Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

%

Gründe§

Das landgericht hat jeden der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung und gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten Mei die Eriaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, die Einziehung seines Führerscheins angeordnet und bestimmt, daß ihm für die Dauer von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten MEMMB und Mei Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. |

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Die Feststellungen der Strafkammer enthalten einen unlösbaren Widerspruch; dem Revisionsgericht ist es deshalb mangels eindeutiger Tatsachengrundlage nicht möglich zu beurteilen, ob die Anwendbarkeit der §§ 316 a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB wit Recht verneint worden ist.

Nach dem Urteil bemerkte Preisner schon auf der Fahrt nach Ko, dab man es auf sein Geld abgesehen hatte (UA S. 7). Die Wegnahmeversuche SEE und KEREEED bei der Fahrt aus der Stadt heraus wehrte er ab (UA S. 8), und die Erzählungen über seinen Rauschgifthandel brachte er aur vor, um die Angeklagten von ihrem Vorhaben abzulenken. Damit läßt sich die Feststellung nicht vereinbaren, der Plan der Angeklagten sei dahin gegangen, POEEEEEB das Geld unbemerkt - und damit ohne Gewalt - wegzunehmen (UA S. 14). Täter und Opfer wußten, worum es ging. Daß die Angeklagten

bei dieser Sachlage auf der Fahrt zum Seitenweg und auf

diesem Halteplatz nur einen Taschendiebstahl und nicht auch

- falls notwendig - eine gewaltsame Wegnahme beabsichtigten, ist deshalb dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen.

Zu bemerken ist hierzu, daß der Sachverhalt anders gestal-

tet ist als in dem Fall, der der Entscheidung des BGH NJW 1970, 1381 Nr. 17 zugrunde liegt.

In der neuen Hauptverhandlung hat der Tatrichter Gelegenheit zur Prüfung, ob etwa die bei Beginn der Fahrt in der Kreßstraße verübte Gewalt andauerte, während die Angeklagten Sg und KB die Brieftasche wegzunehmen versuchten (UA S. 8). Die Nötigung hält das landgericht nach den bisherigen Feststellungen erst für beendet mit dem Halt bei der ICE Allce (UA S. 13); Auf Grund der neuen Feststellungen wird auch erneut zu untersuchen sein, ob das "Herumstoßen" POEEEEEEEED auf dem Seitenweg nur eine "Unmutsreaktion" (UA S. 15) der Angeklagten war. Schließlich wird auch versucht werden müssen, zur Beurteilung des Mittätervorsatzes eingehendere Feststellungen darüber zu treffen, wann und wie die Angeklagten Vereinbarungen über den Tatplan getroffen haben.

#6

2. Der oben aufgezeigte Widerspruch kann sich auch zu Ungunsten der Angeklagten insoweit ausgewirkt haben, als die Strafkammer zwei selbständige Handlungen angenommen hat. Das Urteil war deshalb auch auf die Revision der Angeklagten und Me aufzuheben.

Ioesdau Mösl Pikart Zipfel Meise