Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 28.01.1970 – 2 StR 524/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 524/69 BESCHLUSS ar.

in der Strafsache

gegen

den Ingenieur Gerhard S EB :ı: EEE Kreis HM zeboren an EB 1925 in ra,

wegen Unzucht mit einem Kinde

4

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Mainz

vom 12. Mai 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die "Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Erschwerend wertet die Strafkammer, daß mehrere Vorstrafen des Angeklagten einschlägig seien und daß er trotz Bemühung des Psychiaters wieder straffällig geworden sei. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer hat die vergleichsweise hohe Strafe von vier Jahren Zuchthaus ausgesprochen. Deshalb muß davon ausgegangen werden, daß sie einen wesentlichen Umstand nicht beachtet hat: Der Angeklagte hat sich zum ersten Mal tätlich an einem Kind vergangen; von Einschlägigkeit der Vortaten kann nur in dem weiteren Sinne gesprochen werden, daß es sich um Sittlichkeitsdelikte gehandelt hat, bei denen Kinder ohne Berührung in Mitleidenschaft gezogen wurden. Dem Unrechtsgehalt nach lagen diese Vortaten wesentlich milder.

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Warum das Urteil auf die Bemühungen des Psychiaters hinweist, ist nicht ersichtlich. Gewiß waren diese Bemühungen erfolglos. Aber der Angeklagte hatte sich zur Bekämpfung seines schädlichen Hanges freiwillig in die Behandlung begeben. Daß das Ziel nicht erreicht wurde, kann die Strafzumessung nicht beeinflussen und dem an sich mildernden Umstand der Konsultation eines Arztes nicht die Bedeutung nehmen.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die schuldangemessene Strafe nicht zum Zwecke der Generalprävention überschritten werden darf (BGH VRS 28, 359, 361 mit Nachweisen).

Baldus Willms Kirchhof

Henning Baumgarten