Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 23.01.1970 – 2 StR 618/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 618/69 BESCHLUSS 03.

in der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Jakob G EEE zu: zu

Kreis ED zeboren on 1929 in NEED, Kreis DD,

wegen Unzucht mit Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom

2. September 1969 im Strafausspruch nit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafzumessung ist nicht fehlerfrei.

Die Strafkammer hat berücksichtigt, daß der Angeklagte sich bisher straffrei geführt und daß er durch sein umfassendes Geständnis den betroffenen Kindern eine erneute Vernehmung und damit eine Vertiefung des bereits angerichteten Schadens erspart hat. Sie hat ihm deshalb mildernde Umstände zugebilligt. Das Urteil fährt dann fort, daß die Taten "aus den gleichen, für die mildernden Umstände angeführten Gründen mit empfindlichen Gefängnisstrafen zu ahnden" seien. Diese Erwägung ist nicht verständlich. Die bisherige Straffreiheit und das Geständ-

nis des Angeklagten können nicht straferschwerend wirken. Deshalb muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Baldus willms Henning Müller Baumgarten