Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 14.01.1970 – 2 StR 554/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 554/69 URTEIL NN.
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinz PB aus KEMEEEEB geboren am EEE 1934 in OD, zur Zeit in dieser
Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
..
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender,
Dr. Willms
Kirchhof
Henning
Dr. Müller
als beisitzende Richter, Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter END
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18. Juli 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Die Strafkammer war nach § 245 StPO nicht gehalten, die zum Termin geladene, jedoch nicht erschienene Zeugin ME zu vernehmen, Diese Vorschrift bezieht sich nur auf erschienene Zeugen.
b) Durch die Nichtvernehmung der Zeugin MamBist auch nicht die Aufklärungspflicht verletzt worden. Der Angeklagte war geständig. Umstände, die mit Rücksicht auf den Akteninhalt oder sonstige Gründe die Strafkammer dazu drängten, zum Tathergang und zur Höhe der Beute noch die Zeugin MP zu vernehmen, hat die Revision nicht dargetan. Das Rechtsmittel kann insoweit nicht darauf gestützt werden, daß der Angeklagte möglicherweise die noch verschlossene Kassette aus dem Hause der Zeugin MiBentwendet hat und daß in der Kassette weniger als 1.000,-- DM Bargeld waren.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt zum Schuldspruch keinen Fehler. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, die Feststellungen rechtfertigten keine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall, ist sie offensichtlich unbegründet (vgl.
BGHSt 15, 146).
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3, Dagegen hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher begründet, enthalten einen Widerspruch: Die Strafkammer hat, wie ihre Ausführungen auf S. 6/7 UA zeigen, eine Ausnahmesituation zur Tatzeit darin gesehen, daß der Angeklagte wegen eines Streites mit seiner damaligen Freundin in heftige Erregung geraten war. Dennoch hat sie die neue Straftat als symptomatisch für einen verbrecherischen Hang des Angeklagten und für seine Gefährlichkeit angesehen, ohne dies im Urteil zu begründen und die Bedeutung der Ausnahmesituation zu untersuchen.
Im übrigen spricht die Strafkammer bei den Straftaten des Angeklagten von einer "rasamten Rückfallgeschwindigkeit", obwohl sich diese aus den Feststellungen nicht ergibt. Der Angeklagte hat sich vor Begehung der Tat mehr als ein Jahr lang straffrei geführt.
Baldus Willms Kirchhof
Henning Müller