Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 23.12.1969 – 5 StR 626/69

5. Strafsenat

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5 StR 626/69 «098 mM “#3 BUNDESGERICHTSHÖOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Tiefbauunternehmer Helmut H ED zu: -Ew, geboren am EEE 1925 ir

wegen Betruges i.R. u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nah Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23.Dezember 1969 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts. in Hamburg. vom 3.Juli 1969 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch- im Falle IIb1i der Urteilsgründe, b) im -Gesamtstrafausspruch

mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2, Die weitergehende Revision wird gemäß dem Antrage des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

53. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle IIhb 1 der Urteilsgründe kann nicht bestehenbleiben, weil der Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung nicht ausreichend

dargetan ist. Als der Angeklagte den Bautrak übereignete, hatte er den größten Teil des Kaufpreises an die Vorbehaltsverkäuferin gezahlt. Den Rest leistete er drei Wochen später. Bei diesen Feststellungen hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte bereits im Zeitpunkt der Übereignung bereit und fähig war, jederzeit die restliche Rate zu zahlen, und ob er deswegen angenommen hat, die Vorbehaltsverkäuferin sei mit der

Übereignung des Bautraks einverstanden. Die übrigen Strafen sind von der Verurteilung im Falle IIb 1 ersichtlich nicht beeinflußt worden. Die Gesamtstrafe muß neu gebildet werden.

Es empfiehlt sich, die Feststellungen, die den rechts-- kräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

Sarstedt Schmitt Börker

Herrmann ' Fleischmann