Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 16.12.1969 – 1 StR 579/69

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 209; 022.

3tR 579/69 BESCHLUSS 16/13

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Waclaw J ED zu: 1 geboren am EEE 1924 in ig (rolen),

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.

Gründe;z

Die Revision beanstandet zu Recht das Verfahren, Nach den Feststellungen hat der Angeklagte behauptet, seine Ehefrau habe ehewidrige Beziehungen unterhalten. Der Tatrichter hat jedoch von der Vernehmung des Sohnes Wolfgang über dessen angebliche Wahrnehmungen hierzu abgesehen, "da ein bereits früher unternommener Versuch, ihn polizeilich zu vernehmen, wegen seines geringen Alters - er ist 1962 geboren - gescheitert war" (UA S. 10). Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge greift durch. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Sachverhalt an sich die Vernehmung des Kindes zumindest nahelegte (BGHSt 3, 169, 175), insbesondere wegen der Glaubwürdigkeit der Zeugin Margarete SB :}°e£rau). Sie hat daher der Pflicht zur Wahrheitserforschung dadurch zuwidergehandelt, daß sie nicht die Anhörung des Sohnes Wolfgang in

der Hauptverhandlung versucht hat. Da bereits dieser Fehler zur Aufhebung des Urteils führt, braucht auf die anderen - teilweise nicht ausgeführten - Verfahrensrügen und auch nicht auf die Sachbeschwerde eingegangen zu werden. Für die neue Verhandlung wird wegen der Belehrungspflicht u.a. verwiesen auf BGHSt 12, 235, 242;

13, 394, 397; 14, 159; 19, 85; 21, 303, 304.

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