Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 09.12.1969 – 1 StR 525/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2083 072 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 525/69 ‘ URTEIL 4 %
in der Strafsache gegen
den Vertreter Günther HD =: OD. geboren am ÜEEEEEED : 940 in Sup, “ri: Dumm,
wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall
UV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Landgerichtsrat
Dr. Hübner
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Loesdau
Pikart
Zipfel
als beisitzende Richter,
Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. März 1969 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
_ Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Rückfallbetruges unter Freisprechung im übrigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt.
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Mit seiner Revision rügt er vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte in den Jahren 1960 - 1964 als Zeitschriftenwerber u.a. auch ungefähr 11 Monate lang bei der Handelsvertreterin Ringler beschäftigt. Während dieser Tätigkeit, die das Urteil in sechs zeitlich voneinander getrennte Abschnitte aufteilt und kalendermäßig genau bezeichnet (VA S. 5), legte er seiner Arbeitgeberin, wie weiter festgestellt ist, auf Grund eines "einheitlichen, auf wiederholte Begehung gerichteten Willensentschlusses". zahlreiche durch falsche Angaben erschlichene Zeitschriftenbestellungen vor und ließ sich hierfür Provision auszahlen oder gutschreiben, obwohl er mit einer Stornierung der Aufträge rechnete (UA S. 6, 24). Dabei legt die Strafkammer dem Angeklagten allerdings auch Einzelakte zur Last, die sich nach den angegebenen Daten auf außerhalb der festgestellten Tätigkeitsab-
schnitte aufgenommene Bestellungen beziehen (Fälle II
A1- 3, 10, 11, 135 IIB3, IID3, II E). Das erweist sich jedoch als im Ergebnis unschädlich. Soweit es sich
hierbei um Vorgänge handelt, die ein vor einem folgenden
Tätigkeitsabschnitt liegendes Bestellungsdatum tragen
(Fälle IIA 1 - 3, II B3, II E), begegnet ihre Einbe-
ziehung schon deshalb keinen Bedenken, weil das Landgericht ersichtlich jeweils auf den - späteren - Zeitpunkt der Vorlegung bei Frau RW apzestellt hat (UA S. 6),
ohne diesen genau zu bestimmen. Etwas anders verhält es
sich bei den Bestellungen, die der Angeklagte erst nach Beendigung des letzten im Urteil angegebenen Tätigkeitsabschnitts (16. Juni - 14. August 1964) aufgenommen hat
‘0 - 4 -
(Fälle II A 10, 11, 13, II D 3). Hier scheint sich ein Widerspruch zu offenbaren: Hätte der Angeklagte seine Arbeit bei Frau RD an 14. August 1964 endgültig aufgegeben, so wäre es ihm wohl nicht mehr möglich gewesen, nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 27. und
28. August 1964 (II A 10, 11, 13) sowie am 10. November 1964 (II D 3) noch Auftraggeber zu werben und bei Frau RD hierüber abzurechnen. Indessen ergibt sich aus _ dem Urteilszusammenhang, daß durch die im Urteil vorgenommene zeitliche Begrenzung der Arbeit des Angeklagten als Untervertreter die Möglichkeit vereinzelter weiterer Tätigkeiten für Frau RW nicht ausgeschlossen werden. sollte. Denn sie hatte das mit dem Angeklagten bestehende Arbeitsverhältnis immer wieder erneuert, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil sie dem Angeklagten Gelegenheit zur Abtragung seiner Schulden geben wollte (UA S. 20). Dieser Umstand konnte, zumal das Urteil keine Anhaltspunkte für eine fristlose Kündigung bietet, auch für die Zeit nach dem 14. August 1964 seine Bedeutung behalten haben. Im übrigen hat der Angeklagte auch in diesen Fällen die Entgegennahme der Bestellungen, die jeweils zugleich
. seine Unterschrift tragen (UA S. 19), ebensowenig bestritten wie die Entgegennahme der darauf entfallenden Provisionsbeträge; seine Verteidigung hat sich im wesentlichen darauf beschränkt, sich in jedem Falle korrekt verhalten zu haben (UA S. 11). Nach allem sind die tatrichterlichen Feststellungen nicht zu beanstanden.
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
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Die Tatbestandsmerkmale des Betruges sind - auch zur inneren Tatseite -— durchweg erfüllt. Durch Gutschrift allein wäre allerdings der bei Anwendung von. § 263 StGB vorausgesetzte Vermögensschaden nicht ohne weiteres eingetreten (BGHSt 6, 115, 116). Das Urteil sieht jedoch die Schädigung der Handelsvertreterin Ringler durchweg nur darin, daß sie jeweils - zumindest teilweise -— zur Auszahlung der Provision veranlaßt wurde ‘(UA S. 20, 24). Die Annahme der Rückfallvoraussetzungen für die nach dem 26. März 1964 (UA S. 5) begangenen Teilakte (Fälle IIA6 - 13, IIB3-5, IIC 3 und IID1ı- 3) ist knapp, aber noch ausreichend gerechtfertigt. Bei der ersten rückfallbegründenden Verurtei-
lung (Strafbefehl des AG Kronach vom 29.8.1959) beschränkt
sich das Urteil zwar auf die Mitteilung, daß die verhängte Strafe - eine Woche Gefängnis - als durch die angerechnete Untersuchungshaft verbüßt galt, ohne den insofern wesentlichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft anzugeben; da es sich aber um einen Strafbefenhl handelt, kann davon ausgegangen werden, daß dieser Zeitpunkt vor den der zweiten maßgebenden Verurteilung (Urteil des SG Stuttgart vom 30.1.1964) zugrundeliegenden Taten (Tatzeit 1962) liegt (vgl. VA S. 4/5).
Zweifelhaft erscheint lediglich, vor allem im Hinblick auf die mehrfache Unterbrechung des festgestellten Beschäftigungsverhältnisses, die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert; eine Verjährung der Strafverfolgung für die ersten Teilakte kommt nicht in Betracht.
DRERRTSE Bin.
Ko -6 -
Da auch die Strafzumessungserwägungen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Hübner Seibert Loesdau
Pikart Zipfel