Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 03.12.1969 – 2 StR 446/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2080 048 IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 446/69 URTEIL
3 A X: in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
SA
wi
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1969, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Dr. Willms Kirchhof
Henning
Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor >
Bundesanwalt
in der Verhandlung,
Dr. EEE >ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter en
für Recht erkannt;
als Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle,
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Dezember 1968 werden verwor-
fen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, den Angeklagten HD ferner des fahrlässigen Vollrausches für schuldig befunden. Sie hat den Angeklagten Hg» zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen, den Angeklagten SED zu neun Monaten, ferner die Angeklagten et BEE je zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmliohen und sachlichen Rechtes. Keine Revision hat Erfolg.
Eine zulässige Verfahrensrüge ist nicht erhoben. Die
Ausführungen der Revisionen zu den Schuldsprüchen erschöpfen
sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfeh-
ler ergeben. Das gilt insbesondere für die Strafaussprüche.
Die von der Strafkammer für die Verhängung von Gefängnisstrafen und für die Versagung der Strafaussetzung angeführten Gründe entsprechen auch dem seit 1. September 1969 geltenden Recht (§§ 23, 27 b Abs. 1 StGB nF).
Baldus _ willms Kirchhof Henning Baumgarten