Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 03.12.1969 – 2 StR 446/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2080 048 IM NAMEN DES VOLKES

3 A X: in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

SA

wi

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1969, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Dr. Willms Kirchhof

Henning

Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor >

Bundesanwalt

in der Verhandlung,

Dr. EEE >ei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter en

für Recht erkannt;

als Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle,

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Dezember 1968 werden verwor-

fen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, den Angeklagten HD ferner des fahrlässigen Vollrausches für schuldig befunden. Sie hat den Angeklagten Hg» zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen, den Angeklagten SED zu neun Monaten, ferner die Angeklagten et BEE je zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmliohen und sachlichen Rechtes. Keine Revision hat Erfolg.

Eine zulässige Verfahrensrüge ist nicht erhoben. Die

Ausführungen der Revisionen zu den Schuldsprüchen erschöpfen

sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfeh-

ler ergeben. Das gilt insbesondere für die Strafaussprüche.

Die von der Strafkammer für die Verhängung von Gefängnisstrafen und für die Versagung der Strafaussetzung angeführten Gründe entsprechen auch dem seit 1. September 1969 geltenden Recht (§§ 23, 27 b Abs. 1 StGB nF).

Baldus _ willms Kirchhof Henning Baumgarten