Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 27.11.1969 – 2 StR 490/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF 2080 002

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 490/69 URTEIL a7

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugschlosser Hans Dieter R gg aus

KO, zehoren a: EEE 339 in ze, zur

Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall

ab

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 27. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender, Kirchhof

Henning

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts in Köln vom

3. März 1969 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen versuch-

ten gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls, begangen un-

ter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls,

zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet

sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung

sachlichen Rechts rügt. Seine Ausführungen sind offensicht-

lich unbegründet.

u

Auch die Neufassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG) gibt keinen Anlaß zur Aufhebung des Strafausspruchs. Durch diese Vorschrift ist zwar die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden. Davon wird jedoch das angefochtene Urteil nicht berührt: Die Strafzumessungserwägungen zeigen eindeutig, daß die Strafkamnmer sogar die nach § 244 Abs. 2 StGB aF für das vollendete Verbrechen geltende Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis als zu niedrig erachtet und deshalb - unter ausdrücklicher

Ablehnung der Milderungsmöglichkeit nach § 44 Abs. 3 StGB -

auf die wesentlich höhere Strafe von zwei Jahren Gefängnis erkannt hat (UA S. 37/38). Danach ist es ausgeschlossen, daß die Strafkammer eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn die Mindeststrafe schon zur Zeit ihrer Entscheidung niedriger gewesen wäre.

Die Untersuchungskaft seit dem 4. März 1969 wird nach

§ 60 StGB nF auf die Strafe angerechnet.

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