Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 27.11.1969 – 2 StR 490/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2080 002
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 490/69 URTEIL a7
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Hans Dieter R gg aus
KO, zehoren a: EEE 339 in ze, zur
Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall
ab
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 27. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Kirchhof
Henning
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts in Köln vom
3. März 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen versuch-
ten gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls, begangen un-
ter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls,
zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet
sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung
sachlichen Rechts rügt. Seine Ausführungen sind offensicht-
lich unbegründet.
u
Auch die Neufassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG) gibt keinen Anlaß zur Aufhebung des Strafausspruchs. Durch diese Vorschrift ist zwar die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden. Davon wird jedoch das angefochtene Urteil nicht berührt: Die Strafzumessungserwägungen zeigen eindeutig, daß die Strafkamnmer sogar die nach § 244 Abs. 2 StGB aF für das vollendete Verbrechen geltende Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis als zu niedrig erachtet und deshalb - unter ausdrücklicher
Ablehnung der Milderungsmöglichkeit nach § 44 Abs. 3 StGB -
auf die wesentlich höhere Strafe von zwei Jahren Gefängnis erkannt hat (UA S. 37/38). Danach ist es ausgeschlossen, daß die Strafkammer eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn die Mindeststrafe schon zur Zeit ihrer Entscheidung niedriger gewesen wäre.
Die Untersuchungskaft seit dem 4. März 1969 wird nach
§ 60 StGB nF auf die Strafe angerechnet.
“ Baldus | Kirchhof Henning Müller Baumgarten