Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 27.11.1969 – 2 StR 273/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2080 005 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 273/69 BESCHLUSS arm
in der Straflsache
gegen
den Elektromonteur Gerhard FEW, ohne festen Wohnsitz,
geboren am ip '946 in KO, zur Zeit in die-
ser Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. Januar 1969 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten Besitz von Diebeswerkzeug zur Last gelegt wird,
b) der Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit dem Angeklagten ein Vergehen des Besitzes von Diebeswerkzeug gemäß § 245 a StGB aF zur Last liegt, ist das Verfahren gemäß Art. 96, 1. StrRG einzustellen, weil diese Strafbestimmung seit 1. September 1969 durch Art. 1 Nr. 68 1. StrRG aufgehoben ist. Das hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich un-
begründet.
Baldus willms Henning Müller Baumgarten
mar