Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 25.11.1969 – 5 StR 553/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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- BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Wolfgenrg Hm zus BEE, dort geboren am EB 9.0,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: Marlis Hgpu.a. -

wegen Gefährdung eines Kindes u.a.

- 2 -.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt. als Vorsitzender, _ Bundesrichter Schmidt. Bundesrichter Siemer ‚Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, -

Staatsanwalt En — in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt n au ° >

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär un

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang Hp wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.Mei 1969,- soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen . aufgehoben. =

Die Saöhe wird zur .neuen Verhandlung gegen . den Angeklagten: Wolfgang He an eiüe andere Strafkamner. des Landgerichts in-Berlin zurück- ' verwiesen, die äauch-über die Kosten ‚des Rechtemittels: zu .entscheiden hat. N a

- von Rechts wegen =

- 3 -

"Grü n ae

Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 1704 ‚StGB wird von den Feststellungen nicht getragen.

1. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Fürsorgepflichten gröblich. verletzt, ist allerdings entgegen der Auffassung der Revision ‚nicht zu beanstanden. Das bedarf keiner näheren Erörterung, weil das Urteil gegen den Beschwerdeführer aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß.

2. Die Revision beanstandet mit Recht, daß sich die Strafkammer im Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Angeklagte "in gewissenloser Weise" seine Pflicht (gröblich) verletzt habe. Hierfür kommt es darauf an, ob das Verhalten des Täters die Rücksicht auf Hemmungen sittlicher Art, die sich aufgedrängt haben oder hätten aufdrängen müssen, in hohem Maße vermissen läßt, weil er das Gefühl der Verantwortlichkeit entweder bewußt unterdrückt oder infolge besonders leichtfertiger Auffassung von seiner Fürsorgepflicht 'gar nicht aufkommen läßt (BGHSt 2,348,330/331). Ob das Landgericht von einer derartigen - jedenfalls zum Teil auf tatsächlichen Gebiet liegenden - Haltung des Angeklagten ausgegangen ist, 1äBt das angefochtene Urteil-nicht erkennen. Eine solche Überzeugung der Strafkamner. kann auch dem Urteilszusammenhang nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Ausdrückliche Darlegungen zu.der Frage, ob der Angeklagte in gewisäenlöser Weise gehandelt, hat, wären erforderlich gewesen, weil einige Feststellungen gegen eine derartige innere Einstellung des Angeklagten sprechen könnten. In dieser Beziehung wird von der Revision zutreffend darauf hingewiesen, daß der Angeklagte für beide Kinder Kranken-

- A -

-4- scheine besorgt hatte und ‚den unwahren Angaben seiner Ehefrau vertraut hat, sie sei mit den Kindern "Dei der Fürsorge" gewesen. Er hat weiterhin seiner Frau ein ausreichendes Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt und war seit Juli. 1968 überarbeitet gewesen. Darüber hinaus geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte "im Interesse der Aufrechterhaltung seiner Ehe" davon abgesehen hat, mit seinen Kindern einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen. Allerdings ist es richtig, daß - wie die Strafkammer an anderer Stelle sagt (UA S.20) - für den Angeklagten die gesundheitliche Wiederherstellung der Kinder vor einer Aufrechterhaltung seiner Ehe stehen mußte. Daraus kann aber nichts für die Überzeugung des Landgerichts entnommen werden, der Angeklagte habe gewissenlos gehandelt. Denn jene Tatsache ist ausdrücklich als strafmildernd gewertet worden (UA S.23).

3. Mit der Verurteilung aus § 1704StGB entfällt auch die Verurteilung wegen Vergehens nach § 223 StGB, wenn diese auch an sich nicht zu beanstanden ist. Denn bei Tateinheit ist der Schuldspruch unteilbar. Die Bundesanwaltschaft hat in der Verhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung auch wegen Körperverletzung bejaht.

4. Da das angefochtene Urteil im Schuldspruch aufgehoben werden muß, bedarf es keines Eingehens auf die Angriffe der Revision zum Strafmaß.

-5-

"Die Entscheidung entspricht dem Antrage der

_Bundesanwaltschaft.

Sarstedt, Schmidt .Siemer

Börker ° "Herrmann

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