Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 21.11.1969 – 2 StR 504/69

2. Strafsenat

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y BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_504/69 URTEIL

2’

in der Strafsache

gegen

den Soldaten Horst M EEE zu: Cem, geboren am NEED 1945 in ACHEEEED,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1969, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 20. Juni 1969 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

-3-

Gründe§

Nach den Feststellungen zeigte sich der Angeklagte bei fünf verschiedenen Gelegenheiten Mädchen im Alter von 11 bis 13 Jahren mit entblößtem Gesehlechtsteil am Fenster seiner Erdgeschoßwohnung. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in fünf Fällen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt zu Schuldspruch und Strafausspruch ohne Erfolg, da das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler erkennen l1§ 8t. Insbesondere hat die Strafkammer das Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 Abs. 1 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren fatseite zutreffend bejaht. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Angeklagte von anderen als den Mädchen gesehen werden wollte oder dies doch billigend in Kauf nahm, sondern nur darauf, daß ihm bewußt war, auch von anderen gesehen werden zu können. Das aber ist angesichts der festgestellten örtlichen Verhältnisse nicht zweifelhaft.

Erfolg hat die Revision nur, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung in Frage steht. Anders als zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer kann nach dem Inkrafttreten des $. 23 StGB in der Fassung des Art. 106 Nr. 1 des 1. StrR@G die Vollstreökung einer Gefängnisstrafe bis

N

zu einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden. Danach kommt nunmehr auch die Aussetzung der gegen den Angeklagten verhängten Strafe in Betracht. Hierüber ist noch

zu entscheiden,

Baldus Willms Henning

Müller Baumgarten