Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 21.11.1969 – 2 StR 464/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
z
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 464/69 URTEIL ar-M-
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Klaus Peter D CE ; onne festen Wohnsitz, geboren am (np 947 in vi:
zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,
2. den Arbeiter Werner Josef Tr U zu: EEE, dort geboren am ( ı 946,
wegen schweren Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EBD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom
26. Juni 1969, soweit sie wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben, außerdem im Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten Dimmerling.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten DEE wesen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und vier Monaten Gefängnis, den Angeklagten FT» wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Beide Angeklagte haben Revisio eingelegt; der Angeklagte Dim hast sie beschränkt auf den Fall des wit FB zemeinsan begangenen Einsteie diebstahls in die Gaststätte "END ram".
Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
1.) Die Strafkammer nimmt ohne nähere Begründung an, dem Angeklagten DEE sei es physisch möglich geweser durch das vergitterte Toilettenfenster in die Gaststätte zu gelangen. Wie die Revision wit Recht geltend macht, fel es für diese Annahme an einer ausreichenden Grundlage. In der Tat ist es schon kaum vorstellbar, daß der Angeklagte mit dem Kopf zwischen den Gitterstäben durchkam, die nur 17 cm Abstand voneinander hatten. Noch unwahrscheinlicher . ist es, daß er bei seiner Größe mit dem übrigen Körper si: durch das Fenster zwängen konnte, mag er auch von schlank: Statur sein. Die Angaben’ des Polizeimeisters CP reicı ten in ihrer Allgemeinheit, wie sie im Urteil wiedergegeb sind, zur Ausschließung dieser gewichtigen Zweifel nicht aus. In diesen Zusämdenhäng erhebt aber die Revision auch mit Erfolg die Aufklärungsrüge. Die Strafkammer war gehal ten, sich an Ort und Stelle selbst von der Größe und Bauart des Fensters und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit für den Angeklagten hindurchzukriechen, ein Bild zu mache
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Noch ein weiterer Mangel führt zur Aufhebung des Urteils gegen DEE in diesem Falle.
DEE Lat bestritten, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Die Strafkammer gründet die Überzeugung, daß er Mittäter des Angeklagten FÜR zewesen sei, auf das Geständnis des letzteren und dessen Bezichtigung gegenüber DEE Sie ist der Meinung, dadurch daß die Angaben FEW über den Diebstahl in der Gaatstätte in zahlreichen, auch nebensächlichen Einzelheiten von der Wir-
tin bestätigt wurden, werde auch die persönliche Glaubwürdigkeit FEEEBs gestützt, zumal da Anhaltspunkte und Hinweise, deß TED DEE zu Unrecht bezichtige, fehl-
ten.
Gegen diese Würdigung bestehen durchgreifende Bedenken: Die Übereinstimmung der Angaben des Angeklagten FT und der Zeugin Tin noch so vielen Einzelheiten ist kein besonderer Beweis für seine Glaubwürdigkeit im allgemeinen, sondern nur eine Bestätigung dafür, daß er sich in der Gaststätte aufhielt, dort gestohlen hat und sich nachträglich an Einzelheiten erinnert. Für die Frage einer Mittäterschaft Ds ist diese Übereinstimmung ohne jede Bedeutung. Es kommt hierfür auch nicht auf die Glaubwür-. digkeit FEB: in allgemeinen an, sondern auf die besondere Glaubwürdigkeit seiner Angaben hinsichtlich DEE: -
Die Verurteilung kann demnach nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.
Sollte DD wieder wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt werden, so ist die Neufassung des § 244 Abs. 2 StGB durch Art. 106 Nr. 3 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zu beachten.
2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten FEB vegen schweren Diebstahls in der Form des Einsteigediebstahls ist auf die Sachrüge aufzuheben. Obwohl er geständig ist, bestehen nach dem Urteil dieselben Zweifel wie bei TB-
WW; ie es ihm überhaupt möglich war, durch das Fenster in die Gaststätte zu gelangen.
Im Fall seiner erneuten Verurteilung ist die Neufas-
sung des § 2% St@B dureh Art. 106 Nr. 1 1. StrR@ zu beachten.
Baldus willms Henning
Müller Baumgarten