Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 12.11.1969 – 2 StR 461/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 080 008
2 StR 461/69 BESCHLUSS 1a
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Walter Philipp D EB zu: + GEHE.
dort geboren am GE ::>:;, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 12. Mai 1969 aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Falle II Nr. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Nach Annahme der Strafkammer besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kassenleiter der Sparkasse die am 21. und 24. Oktober 1963 vom Angeklagten vorgelegten sechs HOEEEEEED-Schecks über insgesamt 41.865,-- DM gutgeschrieben hat, ohne getäuscht worden zu sein. Dem steht aber die Feststellung entgegen, daß die Sparkasse kurz zuvor zwei andere HEEEEEED-Schecks über je 10.000,-- DM mangels Deokung hatte abbuchen müssen. Das Schweigen der Urteilsgründe hierzu bei Erörterung des Betrugsmerkmals der Irrtumserregung läßt besorgen, daß die Strafkammer diesen Umstand übersehen und deshalb nicht erwogen hat.
Hierin liegt ein zur Urteilsaufhebung in diesem Falle führender sachlich-rechtlicher Mangel. Falls die erneute Prüfung nicht den Nachweis des vollendeten Betruges ergeben sollte, kommt möglicherweise versuchter Betrug oder 'Beteiligung des Angeklagten an einer Untreue des Kassenleiters in Betracht. Da die ausgesprochene Einzelstrafe sich auf die anderen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann, ist auch der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Die weitergdende Revision ist offensichtlich unbegründet. 2
Baldus‘ willms Kirchhof ü Müller Baumgarten