Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 05.11.1969 – 2 StR 456/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ap]
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 456/69 URTEIL
sa
in der Strafsache
gegen
den Schiffssteward Joachim Mex WW , ohne festen Wohnsitz, geboren am NEED : 945 ir ze, zur zeit
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Br
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1969, an der teilge-
nommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Willns,
Henning,
Dr. Müller,
Baumgarten
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 25. April 1969 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Von Rechts wegen
Gründe?
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier, zum Teil in sich fortgesetzten Fällen und wegen eines fortgesetzten versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, greift zum Strafausspruch durch.
Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Nicht zu billigen ist. es allerdings, daß das Landgericht die vom 7.. September bis 29. September 1966 begangenen 16 Einzeltaten als eine fortgesetzte Handlung beurteilt und. demgemäß unter. Zusammenrechnung der Einzelposten auch für die Fälle vollendeten (einfachen oder schweren)Diebstahl angenommen hat, in denen der Angeklagte jeweils nur Lebens- oder Genußmittel im Werte von höchstens 25,-—- DM zum alsbaldigen Verzehr entwendet hatte (Fälle 5 bis 10 und 12 bis 16). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als er mit der Diebstahlsserie begann, den Plan, sich auf dem Wege von Köln in die Schweiz durch Einbrüche in Kajütenboote mit Nahrung, Kleiäung und Geld zu versorgen. Das reicht, auch wenn der Angeklagte hinsichtlich der Tatausführung im einzelnen gleichfalls bestimmte allgemeine Vorstellungen über das Aufsuchen von Bootshäfen zur Nachtzeit, das routinemäßige Aufbrechen von Türen oder Fenstern und das Absuchen des Bootsinnern hatte, für. die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus; hierzu hätte es konkreter Vorstellungen über
die einzelnen Tatobjekte bedurft (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271), die der Angeklagte nicht hatte
und wohl auch von vornherein nicht haben konnte. Unter. diesen Umständen kann der den Angeklagten an sich nicht. beschwerende Schuldspruch wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, der durch Tatbestandsverwirklichungen des
§ 243 Abs.. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen 1, 2 und 4 getragen wird, nur mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, daß in den Fällen 5 bis 10 und 12 bis 16 jeweils nur versuchte Diebstähle gegeben sind. Die daneben in Betracht kommende Übertretung nach § 370.Nr. 5 StGB ist verjährt..
Diese Richtigstellung im Schuldumfang und der Umstand, daß das Landgericht bei der Strafzumessung an die in § 244 Abs. 2 StGB aF vorgeschriebene Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis anknüpfte, die
durch Art. 106 Nr. 3 1. -StrRG inzwischen auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt wurde, führen dazu, das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch
aufzuheben.
Baldus Willms Henning
Müller Baumgarten
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