Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 05.11.1969 – 2 StR 379/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 374/69 URTEIL 3.

in der Strafsache

gegen

den Händler August MOD zu: re EB, zevoren an ED 1910 in Ten

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

6

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1969, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus .als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berard als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iin -. - >

als Verteidiger,

Justizangestelltern

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom

9, Juli 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Rückfall in Tateinheit mit unerlaubtem Metallhandel in drei Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren yerurteilt und ihm den Handel mit Altmetallen auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Zu den Revisionsausführungen ist folgendes zu bemerken:

Daß der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, ergibt sich nicht nur aus dem Urteilszusammenhang, sondern wird auch ausdrücklich festgestellt (Bl. 15 UA). Bei der rechtlichen Würdigung wird zwar allgemein gesagt, der Angeklagte habe Sachen angekauft, "von denen er wußte oder den Umständen nach Annehmen mußte", daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren. Diese kurze. Zusammenfassung wird jedoch von einer erschöpfenden Beweiswürdigung getragen. Hiernach hat die Strafkammer sich im Falle Sc unnitteivar davon

überzeugt, daß der strafbare Vorerwerb dem Angeklagten bekannt war, während sie in den übrigen Fällen fehlerfrei die Beweisregel des § 259 StGB angewandt hat..

Baldus Willms . Henning

Müller Baumgarten _

b

u