Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 04.11.1969 – 5 StR 470/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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«1. BUNDESGERICHTSHOF

1.

2.

3.

IM NAMEN DES VOLKES 2101 082

URTEIL§

in der Strafsache

gegen den Taxiunternehmer Hermann Wi aus Ho geboren am 1928 in P

zur Zeit in Untersuchungshaft,

die frühere Kassiererin Gisela WE =:

dort geboren am 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den früheren Taxiunternehmer Gerhard 7 (> aus

>>: :: EEE

wegen schweren Raubes u.a.

-2=-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Senatspräsident Prof.Dr,Sarstedt

. ‚als.:Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt : Bundesrichter Schmitt . = „Bundesrichter Dr.Börker . . . .. Bundesrichter :Herrmann...: ae als beisitzende Richter, . ... :--

Bundesanwalt- . FE in der Verhandlung, _ wu

Staatsanwalt |

pei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr Bau: > als Verteidiger des Angeklagten Vi

Rechtsanwalt a a

als Verteidiger der Angeklagten vr.

- Justizhauptsekretär un

" als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Sitzung vom 4.November 1969, an der teilgenommen haben:

Die Revisionen -der' Angeklagten Rue co |

und IB gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 6. Februar 1969 werden ‚verworfen.

BPuERRE Zen

Jeder Beschwerdeführer. eigt. die. Kosten seines: Rechtsmittels.

Deere y I Fa VE FE 2

= Von Rechts wegen. -

- 3...

I.

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Der Schwurgerichtsvorsitzende. hatte ursprünglich beabsichtigt, den Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache auf den 4. oder 5.Dezember 1968 anzusetzen. Ein Pflichtvertei.. diger und der Sachverständige wären jedoch zu dieser Zeit verhindert. Die Hauptverhandlung. wurde .daher. auf :den .27.Dezen.-. ber 1968 und neun weitere Tage im’ Januar 1969 anberaumt. Sie erstreckte sich vom 27.Dezenmber 1968, an dem die "Angeklagten zur Person vernommen wurden, über insgesamt zwölf Verhandlungstage bis zum 6. Februar 1969.

Alle drei Beschwerdeführer meinen, sie hätten nicht mehr vor dem Schwurgericht, das. für ‚das Jahr .1968 bestellt worden war, abgeurteilt werden dürfen. Sie berufen ‚sich. auf,die EIntscheidung BGHSt 19, 382, Diese läßt aber Ausnahmen zu, wenn eine Sache wegen ihres großen Umfanges eine besonders lange Vorbereitung erfordert hatte, ein vorgesehener früherer .. Termin nicht eingehalten werden konnte oder ein Angeklagter in Untersuchungahaft ist, ‚Alle.diese drei Gründe lagen hier vor. Die Rüge hat ‚daher keinen Erfolg.

2. Der Verteidiger des Angeklagten ne folgenden "Hilfsbeweisamtrag" "gestellt: a

Für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten

Wi 215

1. Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB,

2. wegen versuchten Mordes nach den 8$ >11, 43 StGB,

3. zu einer Gesamtstrafe von mehr als 7 Jahren und 8 Monaten Zuchthaus,

wird beantragt,

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ein psychiatrisches Gutachten von Professor Dr. Bürger-Prinz, Hamburg, zum Beweis darüber einzuholen, daß der Angeklagte a. nach Anlage, Hang und Neigung nicht äls gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne von § 20 a StGB

anzusehen ist,

'.b. nach Anlage und. Wesensart einen vorsätzlichen oder bedingt vorsätzlichen Mord nicht begehen kann, . c. nach Anlage und Wesensart die zur Aburteilung stehenden “ - Taten nicht noch einmal begehen wird.

Es wird beantragt,

“. über die HilfabewWelsamträge ‚vor der Urteilsverkündung zu entscheiden.

a) Darauf, daß das Schwurgericht die Anträge erst in den Urteilsgründen beschieden hat, kann das Urteil nicht beruhen. Die unter Nr. 1 und Nr.2 des Antrages genannten Voraussetzungen des Hilfsamtrages sind nicht. eingetreten; denn der Angeklagse Wittorff ist weder als gefährlicher. Gewolmheitsverbrecher noch wegen versuchten Mordes verurteilt worden. Seine GesamtstraTe beträgt aber mehr als sieben ‚Jahre und acht Monate Zuchthaus (vgl. Nr.3 des Antrages). Die dazu.unter c) aufgestellte Be-- hauptung, er werde "nach Anlage und Wesensart die zur Aburtei.-- lung stehenden Taten nicht noch einmal begehen", hat das Schwurgericht als wahr unterstellt (UA S.139). Wenn. diese Begründung. schon .in der Hauptverhandlung ‚verkündet worden wäre, hätte der Verteidiger, wie er in der Verhandlung vor den Senat erklärt hat, beantragt, einen Sachverständigen darüber zu. vernehmen, daß dem Angeklagten wegen verminderter Sohuldfähigkeit der große Umfang seiner Taten nicht zugerechnet werden könne...Nach der Überzeugung des Senats ‚hätte das Landgericht einem solchen Beweisermittlungsamtrag.nicht entsprochen, Das wäre auch kein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungs-- pflicht gewesen. Für eine erhebliche. Verminderung der: Zurechnungsfähigkeit lagen keinerlei. tatsächliche. Ankaltspuniese vor. nn E u

b) Die Revision meint weiter, weil das Schwurgericht den

Angeklagten Wigezu mehr als sieben Jahren und acht Monaten Zuchthaus verurteilt habe, hätte es die Beweisbehauptung nicht

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als wahr: unterstellen:dürfen, ‘sondern ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen, um Tat und Täter richtig beurteilen zu können. Das’ist offensichtlich unbegründet. Im übrigen.kann der Tatrichter die Frage, ob ein: körperlich una geistig gesunder Angeklagter "nach Anlage und Wesensart"

Taten der abgeurteilten Art Später wieder. ‚begehen werde,

in aller Regel ohne einen ärztlichen Sachverständigen beur-: teilen, ‚soweit eine solche Voraussage überhaupt möglich ist,

Il.

Die Sachbeschwerden haben ebenfalls: keinen Erfolg.

1. Soweit ‚sie die Schuldsprüche betreffen, sind sie offensichtlich unbegründet, Das Schwurgericht hat mit Recht einen Fortsetzungszusammenhang verneint und den Angeklagten Jordan in den Fällen Nr.3,6,7,-und’9’ als Mittäter und im Falle Nr.16a als Gehilfen verurteilt; strafbare Beihilfe kann auch durch sogenannte Vorbereitungshandlungen geleistet werden. Der Gleichheitssatz’ ist nicht zum Nachteil der Angeklagten VB dadurch verletzt worden, daß sie im Gegensatz zum Mitangeklagten gg in Untersuchungshaft war.

.2. Die Höhe der Gesamtstrafen brauchte im vorliegenden Falle nicht besonders begründet zu werden (BGHSt 8,205,211).

3, Auch wenn vom: Angeklagten Wittorff nicht gerade weitere Verbrechen. der diesmal abgeurteilten Art zu erwarten . Sind, wie.das. Schwurgericht als wahr unterstellt hat, durfte es ihn wegen der schweren Charaktermängel, die er durch die Taten. bewiesen hat, als dauernd ungeeignet ansehen, ein Kraftfahrzeug zu führen.

. 6

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4. Das Schwurgericht war nicht von Rechts wegen gehalten, von der Einziehung der Kraftfahrzeuge, die nach § 40 StGB zulässig war, bestimmte Zubehörteile auszunehmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts,

Sarstedt Schmidt Schmitt

Dr.Börker Herrmann