Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 04.11.1969 – 1 StR 372/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nd
2083 965 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 _StR_372/69 URTEIL Yım
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugelektriker Udo K GEB onne
festen Wohnsitz, geboren am EEE 1944 in VE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1969, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin von (ED =..: VEEREEEEEEEED
als Verteidigerin, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. April 1969
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Blutschande entfällt,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
m
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von vier Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.
Der Angeklagte beanstandet, die Strafkammer habe den von ihm zu seiner Entlastung benannten Zeugen KB nicht vernommen, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß sein Aufenthalt unbekannt sei. In Wirklichkeit sei Ki auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Würzburg am 29. April 1969 - dem Tag der Hauptverhandlung - in Wiesbaden in Untersuchungshaft genommen worden. Die Rüge ist unbegründet.
Nach der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende bekanntgegeben, daß der - vom Gericht geladene - Zeuge ro zur Zeit unbekannten Aufenthalts sei und daher die Ladung nicht zugestellt werden konnte. Anträge hierzu wurden nicht gestellt. Nachforschungen von Amts wegen waren durch die Aufklärungspflicht nicht geboten. Nach seiner Aussage vor der Polizei war I] mit dem Angeklagten in der Nacht vom 6./7. Januar 1969, nicht jedoch in der Tatnacht (5./6. Januar 1969) zusammen gewesen (Bl. 87, 87 RA.A.).
Die Sachrüge ergeht sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Nachprüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Strafrahmen des § 244 Abs. 2 StGB ist bezüglich einfachen Diebstahls unverändert geblieben. Auch aus § 27 b StGB i.d.F. des 1. StrRG lassen sich hier Bedenken nicht ableiten.
- 4 - Die Revision war daher zu verwerfen. Zur Anrech-
nung der Untersuchungshaft siehe 8 60 Abs. 1 Satz 1 StGB i.d.F. des 1. StrRG.
Seibert Loesdau Mösl
Pikart Zipfel