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BGH Urteil vom 29.10.1969 – 2 StR 383/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 383/69 URTEIL 24.10

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Horst LP aus OEEEEEEEEED ( 1) , geboren en ED 1938 in .

wegen gefährlicher Körperverletzung

er

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Kirchhof

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

für Recht erkannt;

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Gießen vom 14. April 1969 wird verworfen. Jedoch wird die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Gefängnisstrafe zur Bewährung ausge-

setzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr wird um ein Viertel er-

mäßigt.

Von Rechts wegen

- 3 —-

Gründe§

Der Angeklagte stach im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem eine 7 cm lange Klinge tragenden Klapptaschenmesser auf seinen Gegner Ewald Ge ein und brachte ihm zwei lebensgefährliche Stiche in die Herzgegend und einen Stich in den Rücken bei. Die Verletzungen machten die operative Öffnung des linken Brustkorbs des Verletzten erforderlich. GgBBrurie durch die Operation gerettet.

1.) Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten versuchten Totschlag zur Last. Das Schwurgericht konnte sich indessen nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Es hat ihn deshalb nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu, einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Sachbeschwerde erhebt, bleibt zu Schuldspruch und Strafausspruch ohne Erfolg.

Das Urteil 1&ßt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte in Notwehr oder doch zumindest in vermeintlicher Notwehr (Putativnotwehr) gehandelt hat. Der festgestellte

Sachverhalt bot hierfür keinen Anlaß.

Daß sich der Angeklagte, als er zustach, in einer wirklichen Notwehrläage befunden habe, behauptet auch die Revision nicht. Sie meint jedoch, der Angeklagte habe aus seiner Sicht angenommen, daß ihm sein Widersacher Gggp gsfolgt sei, um ihn und seine Ehefrau wie schon mehrfach zuvor grob zu beleidigen. Auch diese Auffassung findet in den Feststellungen keine Stütze. Hiernach war der Angeklagte bereits im Begriff, mit seiner Ehefrau einen Kraftwagen

eo

zu besteigen und wegzufahren, als GB das allgemeine Festzelt verließ, in dem sich auch der Angeklagte aufgehalten hatte. Ohne daß sich Gin irgendeiner Weise gegen den Angeklagten gewandt hätte, und ohne abzuwarten, wie sich GP weiter verhalten werde, "stürmte"

der Angeklagte "sofort" auf ihn zu und löste so die Auseinandersetzung mit ihren späteren schwerwiegenden Folgen aus (UA S. 4). Er mag dies, was das Schwurgericht berücksichtigt und eingehend gewürdigt hat, aus Wut, angestauter Erregung oder verständlicher Erbitterung über das vorangegangene Verhalten G@Bs getan haben: Dies alles besagt nicht, daß er sich in einer Notwehrsituation wähnte. Auch wenn sich der Angeklagte von GB verfolgt glaubte (UA S. 6), hatte dieser doch, wie der Angeklagte sah, weder einen unmittelbaren Angriff gegen den Angeklagten begonnen noch deutete sein Verhalten auf einen bevorstehenden Angriff hin; auch für G@pwar erkennbar, daß der Angeklagte gerade mit seiner Ehefrau wegfahren wollte. Putativnotwehr als Motiv für den Angriff und das Zustechen des Angeklagten ist danach ausgeschlossen. Wie die Wiedergabe seiner Einlassung im angefochtenen Urteil zeigt, hat sich der Angeklagte hierauf in der Hauptverhandlung auch nicht berufen.

2.) Das Sohwurgericht hält, wie es ausdrücklich hervorhebt (UA S. 8), den Angeklagten für bewährungswürdig, “sah sich jedoch mit Rücksicht auf die Strafhöhe durch § 23

| Abs. 1 StGB aF daran gehindert, die Strafvollstreckung

zur Bewährung auszusetzen. Nach § 23 StGB in der gemäß Art. 106 des 1. StrRG seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung kann nunmehr auch die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Da diese Voraussetzungen vom Schwurgericht bejaht worden sind, hat der Senat unmittelbar entschieden.

Baldus willms Kirchhof Müller Baumgarten