Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 21.10.1969 – 1 StR 284/69

1. Strafsenat

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TE

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 284/69 URTEIL Alm.

in der Strafsache

gegen

den landwirtschaftlichen Arbeiter Waldener VWEWB aus

VER zeboren am GEB '935 in rege, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer

Bundesrichter zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 9

als Urkunäisbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mosbach (Baden) vom 12. Februar 1969 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in Tateinheit mit einem vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.

Die nach den festgestellten Vortaten allein in Betracht kommende Anwendung von § 20 a Abs. 2 StGB hat das Schwurgericht aus materiellen Gründen abgelehnt. Das Urteil führt hierzu u.a. aus: Es sei zwar möglich, einen gefährlichen Hang im Sinne dieser Vorschrift auch aus Taten zu entnehmen, die ihrem inneren Ursprung nach ungleichartig seien (BGHSt 16, 296). Die dem Angeklagten neben zwei versuchten Tötungsdelikten - er hatte bereits Ende 1963 einen Totschlagsversuch an einem Kind begangen - zur last fallenden Unzuchtstaten seien aber für die Frage seiner "Gefährlichkeit" ohne Bedeutung. Auf einen rechtsfeindlichen Hang könne bei ihm nur aus den beiden Gewalttaten geschlossen werden, so daß es an dem Erfordernis der Begehung von drei vorsätzlichen Symptomtaten fehle (UA S. 13/14). Hiergegen ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Zwar ist der Revision einzuräumen, daß die bloße "Ungefährlichkeit" der vom Angeklagten begangenen - geringfügigen - Sittlichkeitsdelikte ihre Einbeziehung in den Kreis von Symptomtaten nicht verhindert hätte.Richtig ist auch, daß die Annahme eines inneren Zusammenhangs zwischen Unzuchtsneigung und Gewalttätigkelt bei dem Angeklagten im Verhältnis der vorliegend abgeurteilten Taten durchaus nicht fernlag. Beides hat das Schwurgericht aber nicht übersehen. Es geht davon aus, daß bei dem ersten Tötungsversuch sexuelle Motive nicht feststellbar waren (UA S. 2) und daß der Angeklagte sich bei den früheren Unzuchtshandlungen nicht gewalttätig, sondern eher passiv verhalten hat (UA S. 2, 9). Das Gericht hält auch die für den vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft vertretene Annahme, daß der Angeklagte bei seinem gewaltsamen

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Vorgehen gegen das Opfer aus Geschlechtslust gehandelt habe, für unbewiesen (UA S. 9). Nach alledem ist die Begrenzung der dem Angeklagten im Rahmen der Würdigung seiner Persönlichkeit nach § 20 a Abs. 2 StGB insgesamt zur Last liegenden Vorfälle auf nur zwei Symptomtaten (vgl. hierzu auch BGHSt 21, 263, 264) und damit die Nichtanwendung der Vorschrift ausreichend gerechtfertigt.

Da der Strafausspruch auch im übrigen der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhält, muß die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen werden.

Zur Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft vgl. NN 60 Abs. 1 StGB i.d.F. des 1. StrRG.

Hübner Seibert Pikart Pfeiffer Zipfel