Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 15.10.1969 – 4 StR 408/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 408/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schaustellergehilfen Alfred 3 el sus KG cort geboren ar mu 1:5,
wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 9. Juni 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Die Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet. Weder das verfahrens- noch das sachlichrechtliche Vorbringen greift durch. Den Ausführungen, mit denen der Generalbundesanwalt das in seinem, dem Verteidiger zugestellten Antrag vom 25. September 1969 bereits dargelegt hat, tritt der Senat bei.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Seit dem Inkrafttreten des § 27 vb StCB i.d.F. des Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG sind die Gerichte gehalten, Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch denn zu
verhängen, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. Diese Gesetzesänderung ist nach § 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachten. Die Urteilsfeststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten ergeben nicht zwingend, daß die in
§ 27 b StGB nF aufgestellten Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe vorliegen.
Meyer Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal