Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 15.10.1969 – 2 StR 417/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

15-10

in der Strafsache

gegen

1.) den Arbeiter Hermann P WED zus vi.

dort geboren am EEE 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) die Hausfrau Monika Rp zer. Fa aus Ki geboren amED 1940 in Posssiiiuuinnm,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE ve i der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom

11. April 1969 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und zwar PP zu sechs Jahren Zuchthaus, Frau FR unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

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Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Pg» sind offensichtlich unbegründet.

Die Sachrügen beider Angeklagter bleiben ohne Erfolg.

Anlaß zu einer Erörterung könnte nur die Annahme der Strafkammer geben, der Raub der beiden 50,-- DM Scheine durch die Angeklagte RB sei vollendet gewesen. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden. Voraussetzung dafür ist, daß der Täter nicht bloß fremden Gewahrsam gebrochen, sondern auch eigenen Gewahrsam begründet, eigene Herrschaft über die Sachen in einer Weise erlangt hat, daß sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber auszuüben ist. Mit Geläscheinen, die in der Hand zusammengeknüllt leicht und unauffällig weggeschafft werden können, ist dies ohne weiteres möglich. Nach den - übrigens widerspruchsfreien - Feststellungen gelang es dem Zeugen san nicht einmal, der Angeklagten Reg den Geldbeutel wieder zu entreißen. Daß sie sich des Geldbeutels und der Scheine wieder entledigte, steht der Annahme einer vollendeten Wegnahme nicht entgegen. Die Sachherrschaft kann ganz vorübergehend sein und braucht nicht gesichert zu sein.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Fehler zum Nachteil der belden Angeklagten ergeben.

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§ 60 StGB nF schreibt die Anrechnung der Untersuchungshaft, die der Angeklagte Hg seit 12. April 1969 erlitten hat, unmittelbar vor; Anlaß zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.

Baldus Kirchhof Henning

Müller Baumgarten