Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 15.10.1969 – 2 StR 415/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ur)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 415/69 URTEIL AS.
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Werner E ED zu: zu, geboren am GE 940 in zug, zur zeit in Untersuchungs-
haft in dieser Sache,
wegen versuchten Mordes u.a.
WS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhef Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEB su: ee)
als Verteidiger,
Justizangestellter in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bremen
vom 20. Februar 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht und wegen einer weiteren versuchten Notzucht zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. In der Hauptverhandlung vom 11. Februar 1969 (Bd. I Bl. 226 d.A.) hatte der Oberwachtmeister MED ausgesagt, er sei der Meinung, in den Jahren 1962 - 1967
dem Beschwerdeführer in den Strafanstalten PuunuEmEEEE» GEEEEED vezeanet zu sein. Dieser ist aber bisher noch
nicht bestraft worden. Darauf hatte der Angeklagte beantragt,
"zum Beweise dafür, daß es einen Mann gibt, der dem Angeklagten se zum Verwechseln ähnlich sieht, daß der Zeuge ihn mit dem Angeklagten a hat und die Zeuginnen Aeund LEE ihn fälschlich wiederzuerkennen U]
glaubten, den Zeugen und
die Lichtbildkartei der Strafanstalt
Ö betreffend diejenigen Insassen, die dort in den Jahren 1962 - 1967 eingesessen haben, vorlegen zu lassen und sie dazu zu vernehmen, ob sie das Gesicht des Täters in der Lichtbildsammlung wiederzuerkennen glauben."
Alsdenn wurden der Oberamtmann KB und der Antmann RP, die als Vollzugsleiter der Strafanstalt mit allen Gefangenen in Berührung gekommen waren, in der Hauptverhandlung gehört. Nunmehr lehnte das Schwurgerieht den Beweisamtrag ab,
"weil in den Strafanstalten keine Bildkartei existiert und überdies nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere
der Vernehmung der Zeugen und und
der erneuten Vernehmung des Zeugen > keine Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, daß in den Strafanstalten seit dem Jahre
1962 eine Person eingesessen hat, die dem Angeklagten zum Verwechseln ähnlich sieht."
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen diese Ablehnung. Der Antrag war auf eine erneute Vernehmung der
1]
in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers vernommenen Zeugen MOmp, AUHEEEEEEED un: EEe—- richtet, wobei diesen eine Lichtbildkartei vorgehalten werden sollte. Ob dieser Antrag ein echter Beweisamtrag oder nur eine Anregung für eine weitere Ausschöpfung bereits benutzter Beweismittel ist (vgl. dazu BGH NJW 1960, 2156 f), mag dahinstehen. Denn es gab die angebliche Lichtbildkartei aller ehemaligen Gefangenen nicht und damit waren die Grundlagen für die beabsichtigten erneuten Vorhaltungen nicht vorhanden. Mithin war, falls überhaupt ein Beweisamtrag vorlag, dieser auf etwas Unmögliches gerichtet und insoweit unzulässig.
Aber auch die Aufklärungspflicht hat das Schwurgericht nicht verletzt. Es hat von sich aus die beiden Gefängnisbeamten gehört, die am besten über frühere Insassen der Strafanstalt Bescheid wußten. Diese haben nichts über einen Doppelgänger aussagen können. Den Zeugen A AD un: LU sind noch Lichtbilder aus einer Kartei der Kriminalpolizei vorgehalten worden. Der Vorsitzende hat an die Leitung der Strafanstalt geschrieben und die Antwort erhalten, es gebe in der Strafanstalt keine Lichtbildkartei; soweit Lichtbilder vorhanden seien, befänden sich diese in den Gefangenenpersonalakten; diese seien zum Teil bereits an andere Anstalten abgegeben. Diese Auskunft ist den Prozeßbeteiligten nach der Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 1969 bekannt gemacht worden. Bei dieser Sach- und Verfahrenslage drängte sich dem Schwurgericht eine weitere Aufklärung nicht auf.
2. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch. Das Urteil enthält nicht den von der Revision behaupteten Widerspruch. Der bedingte Tötungsvorsatz ist vereinbar damit,
daß der Angeklagte gezielt mit dem Messer in Richtung auf den Geschlechtsteil des Opfers stach, in erster Linie aber damit gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchsetzen wollte. Das gilt umsomehr, als der Angeklagte wütend über den hartnäckigen Widerstand seines Opfers war und in dieser Wut sich nicht im einzelnen die Folgen des Messerstichs für
den beabsichtigten Beischlaf vorgestellt zu haben braucht.
Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehlsr zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.
§ 60 StGB nF schreibt die Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 21. Februar 1969 unmittelbar vor. Anlaß zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.
Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten