Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 15.10.1969 – 2 StR 368/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ZU.0 057 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 368/69 BESCHLUSS 15.12
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Wolfgang Anton O0 EEE zu: rag EEE, geboren on u 1925 ir Ve
zur Zeit in Untersuchungshaft,
| wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. November 1968
1. dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug wegfällt und insoweit die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter I 1 entschieden ist,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug gemäß § 245 a StGB entfällt, weil diese Strafbestimmung inzwischen durch Art. 1 Nr. 68 1. StrRG aufgehoben worden
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ist. Im übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuläspruch wendet, offensichtlich unbegründet. Dagegen muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, weil die Bestrafung wegen Besitzes von Diebsswerkzeug sich auf die andere Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Von der Aufhebung werden auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Einziehung des Diebeswerkzeugs betroffen. Auch hierüber ist
neu zu befinden,
Baldus Kirchhof Henning
Müller Baumgarten