Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 07.10.1969 – 2 StR 423/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2080 055 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 423/69 BESCHLUSS 70
in der Strafsache
gegen
den Rentner Daniel CB zus v E. dort geboren au ED 553,
wegen Blutschande u.a.
u
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 31. Juli 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet (zur Blutschande: BGHSt 16, 175). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Mangels genauer Feststellungen darüber, bei wievielen der zwanzig Vorfälle der Angeklagte den Beischlaf mit seiner Enkelin ausgeübt hat, hätte bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten die geringstmögliche Zahl von zwei Einzelfällen ("mehrmals") zugrunde gelegt werden müssen. Die Urteilsausführungen hierzu lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer das beachtet hat. Dieser Fehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Im übrigen kann die Erwägung, andere Täter wären benachteiligt, wenn das hohe Alter des Angeklagten - abgesehen von seiner
langen Straflosigkeit - zu seinen Gunsten berücksichtigt würde, und die Berücksichtigung dieses Umstandes - sei der Gnadenbehörde zu überlassen, als zulässiger Strafzumessungsgrund nicht anerkannt werden.
Baldus Kirchhof Henning
Müller Baumgarten