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# BGH, Beschluss vom 07.10.1969 – 2 StR 423/69

2. Strafsenat

2080 055 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 423/69 BESCHLUSS 70

in der Strafsache

gegen

den Rentner Daniel CB zus v E. dort geboren au ED 553,

wegen Blutschande u.a.

u

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 31. Juli 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

## Gründe

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet (zur Blutschande: BGHSt 16, 175). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Mangels genauer Feststellungen darüber, bei wievielen der zwanzig Vorfälle der Angeklagte den Beischlaf mit seiner Enkelin ausgeübt hat, hätte bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten die geringstmögliche Zahl von zwei Einzelfällen ("mehrmals") zugrunde gelegt werden müssen. Die Urteilsausführungen hierzu lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer das beachtet hat. Dieser Fehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Im übrigen kann die Erwägung, andere Täter wären benachteiligt, wenn das hohe Alter des Angeklagten - abgesehen von seiner

langen Straflosigkeit - zu seinen Gunsten berücksichtigt würde, und die Berücksichtigung dieses Umstandes - sei der Gnadenbehörde zu überlassen, als zulässiger Strafzumessungsgrund nicht anerkannt werden.

Baldus Kirchhof Henning

Müller Baumgarten

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.10.1969 – 2 StR 423/69

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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