Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 07.10.1969 – 1 StR 194/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2083 070 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 194/69 URTEIL The,
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ehrenfried B un aus zevoren am ED 1943 in SW ronnern, zur Zeit in anderer
Sache in Strafhaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. WB au > UEBEEEERD
als Verteidiger, Justizangestellter 8
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Aschaffenburg vom 26. November 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie zur Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
TA _ 3 _
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist auf den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung beschränkt; in diesem Umfang hat sie Erfolg.
Das Schwurgericht hat einen Tötungsvorsatz u.a. deshalb nicht feststellen können, weil es Bekundungen des Polizeimeisters AD ni iss Kriminaloberinspektors a] über Äußerungen des Angeklagten nicht verwertet hat (UA S. 11). Dem stand nach Auffassung des Tatrichters entgegen, daß der Angeklagte bei seinen Äußerungen angetrunken, deshalb möglicherweise nicht verhandlungsfähig und in seiner Wililensfreiheit beeinträchtigt war. Das Schwurgericht sah deshalb die Voraussetzungen des § 136 a StPO als gegeben an. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
1. Das Verwertungsverbot des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO betrifft nur "Aussagen", die ein Staatsorgan (mit unerlaubten Mitteln) herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 17, 14, 19).
a) Was ein Beschuldigter von sich aus sagt, ohne hierzu aufgefordert worden zu sein, fällt nicht hierunter, gleichviel, ob der Erklärungsempfänger eine Privatperson oder ein Staatsorgan ist. Es fehlt hier die in § 136 a StPO vorausgesetzte Einwirkung der Strafverfolgungsbehörde, die den Beschuldigten erst zur Äußerung veranlaßt. Was also der Angeklagte insbesondere auf der Fahrt zur Polizeistation ungefragt dem Zeugen Amp erzählte, ist unbeschränkt verwertbar.
b) Dasselbe gilt aber auch für Antworten, die er am Tatort gab, als Austermühle ihn fragte, was er gemacht habe. Denn es handelte sich hierbei nicht um eine Vernehnmung. Austermühle war Oränungspolizeibeamter und als solcher am Tatort erschienen; er hatte zu klären, ob Anlaß zum schutzpolizeilichen Eingreifen bestand. Den diente seine Frage. Dieser Zweck war - nach der bisherigen Bekundung des Beamten - offenbar auch dem Angeklagten klar; er sah zunächst in AED seinen Beschützer, nicht ein Ermittlungsorgan. Seine Antworten sind deshalb verfahrensrechtlich nicht anders zu beurteilen als die spontanen Äußerungen, die er sonst gegenüber den Polizeibeamten machte.
c) Auf alle diese Äußerungen ist also § 136 a StPO nicht anwendbar. Wieweit sie unter Alkoholeinfluß zustande gekommen sind, ist nur für die Frage bedeutsam, welcher Wert ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugebilligt werden kann. Das wird der neue Tatrichter zu entscheiden und hierbei auch zu prüfen haben, was der Ange-
klagte mit der Bemerkung, "er habe einen Mordversuch begangen", hat ausdrücken wollen.
2. Was die Verwertbarkeit der übrigen Äußerungen des Angeklagten gegenüber beiden Polizeibeamten angeht, so ist auch hier die Auffassung des Schwurgerichts rechtlich nicht unbedenklich.
a) Es lehnt die Berücksichtigung des Inhalts seiner Vernehmung ab, weil er möglicherweise verhandlungsunfähig gewesen sei, geht aber hierbei von einem unzutreffenden Begriff der Verhandlungsfähigkeit aus. Diese ist schon dann gegeben, wenn der Angeklagte imstande ist, "anderen das verständlich zu machen, was er vorbringen will, und
das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären" (BGH Urteil vom 10. Januar 1958 - 5 StR 563/57 - angeführt bei Dallinger MDR 1958, 141). Nur schwere geistige und körperliche Mängel schließen diese Fähigkeit
aus (BGH Urteil vom 26. April 1956 - 3 StR 46/56 -, Dallinger aa0). Ein Blutalkoholgehalt von 2 %0 allein rechtfertigt eine solche Annahme jedenfalls nicht, zu-
mal Dr. Runge und die Polizeibeamten den Angeklagten nur als leicht bis mittelgradig angetrunken ansahen (UA S.12), und er nach den Feststellungen alkoholgewöhnt ist (UA
S. 5). Zur Begründung dafür, daß die Willensfreiheit des Angeklagten möglicherweise beeinträchtigt gewesen sei, führt das Schwurgericht im übrigen an, daß die Äußerungen des Angeklagten in seiner Vernehmung von Rededrang
und der Tendenz zum Übertreiben sowie dadurch gekennzeichnet seien, daß mit fortschreitendem Alkoholabbau die Zurückhaltung gewachsen sei (UA S. 12). Das Schwurgericht würdigt also die Mitteilung des Angeklagten inhaltlich, obwohl es sie als unverwertbar ansieht und sie deshalb gar nicht hätte in Betracht ziehen dürfen.
b) Gemäß § 136 a Abs. 1 Satz 1 StPO darf die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung nicht durch Verabreichung von Mitteln beeinträchtigt werden. Das Schwurgericht hält diese Voraussetzung für gegeben, obwohl der Angeklagte den Alkohol aus freien Stücken zu sich genommen hat (UA S. 11). Auch hierin kann dem Tatrichter im Ergebnis nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat allerdings mehrfach den § 136 a StPO bei Übermüdung des Beschuldigten auch dann für anwendbar erklärt, wenn der vernehmende Beamte sie nicht herbeigeführt hatte (BGHSt 1, 376, 379; 12, 332, 333; 13, 60, 61). Diesen Grundsatz wendet das Schwurgericht auch auf den
Fall der - vom Beschuldigten allein herbeigeführten - Alkoholbeeinflussung an. Ob dieser Auffassung allgemein beizutreten ist, kann offen bleiben. Wie bei der Ermüdung kommt es auch bei Alkoholbeeinflussung darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Willensfreiheit stattgefunden hat. Eine solche Annahme 1äßt sich aber allein auf einen Blutalkoholgehalt von 2 %0 bei einem trinkgewohnten Beschuldigten nicht stützen (vgl. dazu die kriminalpolitischen Bedenken von Eberh. Schmidt NJW 1962, 666).
3. Das Urteil muß deshalb im Umfang der Anfechtung mit den Feststellungen aufgehoben werden. Der neue Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit zur Prüfung, ob der Angeklagte etwa mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Der vom Schwurgericht aus den Verletzungen gezogene Schluß, der Angeklagte habe nicht überlegt und gezielt, sondern blindlings zZugestochen (UA S. 15), stände einer solchen Annahme nicht entgegen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Seibert Loesdau Mösl Pikart Pfeiffer