Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 01.10.1969 – 4 StR 336/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7, 2125 044 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR 336/6 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Rosa N ED zeborene Lo aus DEE, Altersheim, geboren em GE 13901 in CD, Kreis Eu Ostpreusen,
wegen Betruges im Rückfall
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen Betruges zum Nachteil des Sozialamts der Gemeinde ID verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Reaohts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges zum Schaden der Frau HB ist üurch die Feststellungen zum äußeren und inneren Sachverhalt gerechtfertigt. Zur Hingabe des Darlehens von 150 DM an die zahlungsunfähige Angeklagte ist Frau ee) durch deren unwahre Vorspiegelung mitbestimmt worden, sie werde das Darlehen aus einen Lottogewinn tilgen, der demnächst ausbezahlt werden sollte. Eine Frist zur Rückzahlung des Darlehens ist zwar nicht ausdrücklich vereinbart worden; dieser Umstand steht jedoch der Feststellung, daß Frau HB durch die Darlehensgewährung einen Vermögensschaden erlitten hat, nicht entgegen. Es konnte sich nach Sachlage nur um ein kurzfristiges Überbrückungsdarlehen handeln, das alsbald aus einem Lottogewinn zurückbezahlt werden sollte, den die Angeklagte jedoch in Wirklichkeit nicht erwartete. Die Rückzahlung des Darlehens war somit ernstlich gefährdet, da die Angeklagte nur über eine bescheidene Rente verfügte und auch noch anderweit Schulden hatte.
2. Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil des Sozialamts der Gemeinde IB für überführt erachtet, beanstandet die Revision mit Recht, daß der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt sei. Der Schuldspruch beruht in diesem Falle entscheidend auf der Annahme, das Sozialamt hätte, wenn es von der Angeklagten über ihre
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wahren Vermögensverhältnisse aufgeklärt worden wäre,
ihr zwar Sozialhilfe gewährt, jedoch nicht in der Höhe,
in der sie tatsächlich gezahlt worden ist; dieser Umstand, sowie die Tatsache, daß die Behörde glaubte, mit der nächsten Rentenzahlung die geleisteten Beträge zurückzuerhalten, hätten zu der Zahlung von Sozialhilfe geführt. Worauf diese Annahme beruht, ist weder den Urteilsgründen zu entnehmen, noch sonst ersichtlich. Beweise sind zu dieser Frage nicht erhoben worden; auch ist nicht erkennbar, ob das Landgericht über die zu ihrer Beantwortung erforderliche Sachkunde verfügte. Seine Annahme versteht sich nämlich nicht ohne weiteres von selbst. Aufgabe der Sozialämter ist es, hilfsbedürftige Bürger zu unterstützen. Hierauf haben diese einen Rechtsanspruch. Daß die Angeklagte hilfsbedürftig war, ist außer Streit. Das Sozialamt mußte ihr also möglicherweise Hilfe in der tatsächlich geleisteten Höhe gewähren ohne Rücksicht darauf, ob sie später in der Lage sein würde, den gewährten Geldbetrag zurückzuzahlen. Das Landgericht durfte daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß das Sozialamt weniger gezahlt hätte, wenn es gewußt hätte, daß die Angeklagte zur Rückzahlung weder in der Lage noch ernstlich gewillt war. Es hätte sich ihm vielmehr aufdrängen müssen, den Leiter des Sozialamts oder eine andere sachkundige Person über die für die Zahlung bestimmenden Erwägungen sowie darüber
zu vernehmen, was geschehen wäre, wenn die Angeklagte,
als sie um Überbrückungshilfe bat, ihre wahre Vermögenslage dem Amt offenbart hätte.
3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die wegen des bisher nicht einwandfrei erwiesenen Betruges zum Schaden des Sozialamts verhängte Strafe auch die Höhe der Einzelstrafe im Fall Hi peeinfiußt hat. Daher ist der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben. § 23 StGB i.d.P. des Art. 106 des 1. StrRG ist zu beachten.
Sanders Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal