Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 01.10.1969 – 2 StR 339/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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N 2080 054

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

119

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Werner Eduard B EEE

aus WO, <eooren zn GE 1956

in WW, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

NN

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW in der

Verhandlung, Bundesanwalt GEBE bei aer Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 2

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom

10. Februar 1969 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Recrtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugenäschutzkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Beleidigung und wegen einer weiteren Beleidigung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu

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einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Gegen die im Anschluß an das Sachverständigengutachten getroffene Featstellung, daß keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vorliegen, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Feststellungen tragen ferner die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Auch sonst ist der Strafausspruch frei von Rechtsfehlern.

§ 60 StGB nF schreibt die Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 11. Februar 1969 unmittelbar vor. Anlaß zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.

Baldus Kirchhof Henning

Müller Baumgarten