Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 24.09.1969 – 2 StR 323/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2080 052 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 323/69 BESCHLUSS AY9
in der Strafsache
gegen
den Fensterputzer Karl Theodor Tr EB zu: KO, Sort zeboren 2m Gi 945,
wegen versuchten schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie stellt fest, daß der Angeklagte sah, wie die Zeugen CD un: se ihr Opfer DEE in Beraubungsabsicht niederschlugen, dann den Entschluß faßte, sich an der Tat zu beteiligen, "um einen Beuteanteil zu erhalten", und schließlich von
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Niedergeschlagenen weggenommen hatten.
Diese Feststellungen rechtfertigen es nicht, den Angeklagten wegen Beteiligung am Raub zu verurteilen; denn sie lassen nicht erkennen, daß der Angeklagte die Tat Cs und SD im Einvernehmen mit diesen in irgendeiner Weise gefördert hat (vgl. BGHSt 16, 12). Die bloße Entgegennahme geraubter Sachen und die Prüfung
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dieser Sachen auf ihre Brauchbarkeit für ihn, den Angeklagten, selbst reichen insoweit nicht aus. Das Urteil
war aus diesem Grunde aufzuheben.
Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten