Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 24.09.1969 – 2 StR 293/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 293/69 URTEIL 2Y9

in der Strafsache

gegen

den Automechaniker Franz SC . alias

Frantisek Sp, ohne festen Wohnsitz, geboren am

GERD 1925 in TE Sudetenland, zur Zeit

in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Rückfalldiebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirohhof Bundesriohter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof my in der Verhandlung, Bundesanwalt GEEEEEED >:i der Verkündung als Vertreter der Bundesenwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom

23. Januar 1969 im Strafausspruch mit den Festetellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurlickverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Reohts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die Sicherungsverwahrung angsordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mit Tatsachen belegt ist. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Zwar mögen die früheren Straftaten des Angeklagten die Annahme der Strafkammer rechtfertigen, daß er kein bloßer Gelegenheitsdieb, sondern ein Hangverbrecher ist, bei dem auch in Zukunft mit erheblichen Störungen des Rechtsfriedens gerechnet werden muß. Als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20 a StGB kann er jedoch nur bestraft werden, wenn auch die abzuurteilende Tat den verbrecherischen Hang entsprungen ist. Der dem Angeklagten jetzt zur Last gelegte Diebstahl eines Mantels im Werte von 139,-- DM unterscheidet sich aber von seinen früheren Diebereien. Der Angeklagte, der in Deutschland keine Angehörigen hat, war obdachlos und nahezu mittellos, weil er trotz eifriger Bemühungen wegen Ausweislosigkeit keine Arbeit finden konnte. Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß er den Mantel entwendet hat, weil er sonst nichts hatte, um

sich vor Kälte zu schützen. Da diese Umstände gegen die Annahme einer Symptomtat sprechen können, hätte sich die Strafkammer mit ihnen auseinandersetzen müssen. Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß die Strafkammer ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles rechtsirrig in jedem vom Angeklagten begangenen Diebstahl den Ausfluß eines verbrecherischen Hanges sieht. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruches führen muß.

Baldus Kirchhof Henning

Müller Baumgarten