Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 23.09.1969 – 1 StR 336/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2083 085 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR 336/69 URTEIL ße
in der Strafsache
gegen
den Autoschlosser Herbert _ B aus Vu EEE. seboren an GEB 1926 in Ss
wegen schweren Diebstahls i. R. u.a.
Der 1. Strafsenat des Burdesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seiber* als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. B
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. R. EEE :.: EEE
als Verteidiger,
Justizhauptsekre tür
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Februar 1969 mit den zugehörigen Fesistellungen aufgehoben
1. im Schuldspruch, soweit er wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
Sö
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Sachrüge hat zum Teil Erfolg.
Die Feststellungen im ersten Fall tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen in Mittäterschaft begangenen Diebstahls im Rückfall. Für die Frage, ob Mittäterschaft (oder Beihilfe) vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf die Art des äußeren Tatbeitrages, sondern auf die innere Einstellung zur Tat an. Diese muß beim Mittäter so „estaltet sein, daß er - wie jeder andere als Täter Beteiligte -— den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will. Er muß den "Täterwillen" haben, die Tat "als eigene" wollen, d.h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils ansehen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist auf Grund der gesamten Umstände wertend zu ermitteln. Wesentliche
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Anhaltspunkte dafür können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft (vgl. hierzu BGH MDR 1955, 529; BGHSt 8, 390, 391 Sf.; 16, 12, 14 £.; 18, 87, 89 L.; BGH Urteil vom 20. August 1969 - 4 StR 309/69).
Solche Anhaltspunkte, die für die Mittäterschaft des Angeklagten (im ersten Fall) sprechen könnten, enthalten die Urteilsfeststellungen bisher nicht. Nach ihnen sollte der Angeklagte (zusammen mit seinen Komplizen) "schwarze Ware" nach Paris schaffen (UA S. 5). Erst später wurde ihm klar, daß die Anzüge aus einem Diebstahl herrührten. "Mit seinem nunmehr beginnenden Tatbeitrag wollte der Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit He und Mgiwdie Beute vom Tatort abtransportieren, wobei er vorhatte, an dem Erlös beteiligt zu werden" (UA S. 6).
Dem Angeklagten ging es ersichtlich nur darum, die Beute abzutransportieren und am Erlös beteiligt zu werden. Entgegen den formelhaften Ausführungen ist also ein gemeinschaftliches Mitwirken zu? Begehung des Diebstahls bisher nicht einwandfrei dargetan. Nach den bisherigen Feststellungen kommt somit Beihilfe zum Diebstahl (oder Sachhehlerei) in Betracht (vgl. auch BGHSt 7, 134; 13, 403; 22, 206).
Der Schuläspruch im Fall II 2 (Einbruch in das Installationsgeschäft How) ist ohne Rechtsfehler.
Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Strafzumessungserwägungen. Der fatrichter geht davon aus (UA S. 4), daß der Angeklagte von der CD Au
in CHE wegen Diebstahls in mehreren Fällen zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist, obwohl ein
Teil dieser Taten bereits in der Bundesrepublik Deutschland zur Bestrafung geführt hatte, Er sieht jedoch in diesem Umstand nicht einen Strafmilderungsgrund, sondern zieht die teilweise Verbüßung der Freiheitsstrafe in Frankreich sogar strafschärfend heran. Daher ist auch der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Die Taten liegen übrigens jJetst 5_ Jahre surliok.
Für die neue Entscheidung wird zum Rückfall hingewiesen auf § 244 Abs. 2 StGB i.d.F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG (BGBl. I, 682).
Seibert Ioesdau. Pikart
Pfeiffer zipfel