Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 10.09.1969 – 2 StR 278/69

2. Strafsenat

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Ab

BUNDESGERICHTSHOF

2080 049 2 StR 278/69 BESCHLUSS 208

in der Strafsache

gegen

den Zimmergesellen Peter v EEE aus TB dort geboren am E >>: ,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall

a

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier

vom 18. März 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben

und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden, weil nach der ab 1. September 1969 geltenden Fassung des 8 244 Abs. 2 StGB die Mindeststrafe für schweren Rückfalldiebstahl bei Zubilligung mildernder Umstände nicht mehr ein Jahr, sondern sechs Monate Gefängnis beträgt und

nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte bei Anwendung des neuen Strafrahmens milder bestraft

worden wäre.

willms Kirchhof Meyer Müller Baumgarten