Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 09.09.1969 – 5 StR 402/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_402/69
"9 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Steinträger Hans-Peter R EEE zu: Ep, dort geboren an I 1326,
wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 9.September 1969, an der teilgenommen haben:
als Vorsitzender,
‚Bundesrichter Schmidt ..Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann ‘ als beisitzende Richter,.
Staatsanwalt ie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
_ Justizangestellte m
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,‘
für Recht erkannt:
-Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und’ des "Angeklagten gegen das: Urteil des Schwurgerichts
in Hamburg vom 10.Januar 1969 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
" werden der Landeskasse auferlegt,.der Angeklagte
"hat die Kosten seines Rechtsmittels' zu tragen.
= Von Rechts wegen -
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:@.r ünd e_
-T. Vergeblich wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Schwurgericht die Vorschrift des § 20a Abs.2 StGB nicht angewendet. hat.
1. Entgegen der Auffassung von Staats- und Bundesanwaltschaft enthält das Urteil keinen ünlösbaren Widerspruch:
Auf Seite 10 UA wird näher von dem Plan des Beschwerdeführers und dann von der Tat’ seines damaligen Mitangeklagten (> gesprochen, während Seite 79 UA den Plan nur kurz erwähnt ünd vor allem auf den Tatentschluß des Ta avstellt. Nach dem Plan des Beschwerdeführers sollte in erster Linie versucht werden, ohne Bezahlung des Fahrpreises davonzukommen. Deshalb auch hatte sich der Angeklagte in die "Gegend um den Ref, die er gut kannte", fahren lassen; er hoffte, dort am leichtesten entweichen zu. können. Sein Plan sah vor, daß nur "notfalls" Gewalt angewendet werden sollte. j
Schon äie Feststellungen auf Seite 10 UA \ ergeben, daß DD) sich an diesen Plan, nicht gehalten hat: Ohne die Flucht zu versuchen, hat er den Taxenfahrer sofort angegriffen. "Er hatte auf diesen Augenblick gewartet. Er hatte sich vorgenommen, keinerlei Risiko einzugehen, sondern gleich unter Gewaltanwendung gegen den Taxenfahrer vorzugehen",
Zwanglos vereinbaren sich hiermit die Feststellungen auf Seite 70 UA. Hier wird zunächst kurz erwähnt, daß - nach der Absprache - der Fahrer "lediglich um den Fahrpreis geprellt" werden sollte. Dann hebt das Schwurgericht hervor, Igg habe von sich aus den "Entschluß" gefaßt, (ohne vorherigen Fluchtversuch) "den Taxenfahrer körperlich anzugreifen", IggW habe diesen Entschluß dann auch ganz allein ausgeführt.
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- 12.2. Andere Rechtsmängel sind ebenfalls nicht zu erkennen. Insbesondere hat. der Tatrichter nicht etwa (rechtsirrig) angenommen, daß eine Verurteilung nach § 20a
Abs.2 StGB ausscheide, weil’:der Beschwerdeführer bei seinen Gewalttaten gegenüber den beiden Frauen unter Alkoholeinfluß gehandelt hat (vgl. hierzu die Darlegungen auf Seite 70 UA).
II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Auf Seite 50 UA stellt das Schwurgericht fest, "der unmittelbare Anlaß für den Angriff" sei "nicht die versuchte Wegnahme der Geldbörse, sondern die unflätigen Beschimpfungen" gewesen, Dem entsprechen die Feststellungen auf Seite 65 UA (es handelt sich dabei nicht nur um rechtliche Erwägungen). Was. die Revision dagegen vorbringt, bekämpft in unzulässiger Weise nur die Beweiswürdigung als solche.
Da der Angeklagte nicht zum Zwecke der Verteidigung gehandelt hat, brauchte § 53 Abs.3 StGB nicht geprüft zu werden.
2. Entgegen dem Revisionsvorbringen lassen die Strafzumessungserwägungen weder einen Ermessensmißbrauch noch einen anderen rechtlich beachtlichen Ermessensfehler erkennen.
5.
Die Nachprüfung: auf die allgemeine Sachrüge hat eben- . falls keine Rechtsmängel aufgedeckt.
Sarstedt. - Schmidt . Siemer ‚Schmitt :: Herrmann.