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BGH Urteil vom 02.09.1969 – 5 StR 190/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 190/69 d.f BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

]. den Systemanalytiker Harald RD zus TEE. geboren an 1951 in Tg 2. den kaufmännisch technischen Angestellten Laszlo F EEE

aus NEED, geboren enED 1935 in ve ungern,

wegen Betruges u.a.

.2_

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.September 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedtals Vorsitzender, : - Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer . ‘. Bundesrichter Schmitt. Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justiz: zange stellte 0

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, ‚für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Khgeklagten Pk wird das = Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom. ' 2Q.September 1968 nit den Festetellungen auf gehoben: Zu

a) Im Schuld- und Strafausspruch, soweit dieser Beschwerdeführer wegen Untreue im Falle ... A II 1 (Ri) verurteilt worden ist, b) in den übrigen drei Untreuefällen im Strafausspruch, 5 ©) hinsichtlich der Gesamtstrafe. ‚Die: weitergehende Revision wird verworfen. * Im Umfange der Aufhebung wird. die Sache, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim . zurückverwiesen, die ‚auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Bi "entscheiden 2. Die Revision des Angeklagten Tg» wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

A. Revision des Angeklagten Rp‘

I. Der Verfahrensangriff dringt nicht durch.

Allerdings hat das Landgericht in seinem Beschluß nicht ausdrücklich mitgeteilt, weshalb die Beweisbehsustungen für die Entscheidung ohne Bedeutungen waren. Dessen bedurfte es hier aber ausnahmsweise auch nicht, weil alle Beteiligten dies wissen mußten und - wie das weitere Verhalten des Angeklagten und seiner Verteidiger in der Hauptverhandlung zeigt -— auch gewußt haben, nu

Der Mitangeklagte FT hatte nämlich schon vor der jetzt abgeurteilten Straftat Rückfallbetrügereien begangen, so daß offensichtlich bedeutungslos war, ob er nach der jetzt abgeurteilten Tat erneut in dieser Richtung straffällig geworden war. Weder die Frage der Glaubwürdigkeit des Ta» noch die der Tatherrschaft beim fortgesetzten Betruge wurden hierdurch berührt. Die. beantragte Beweiserhebung hätte - wie allen Beteiligten erkennbar. war — allenfalls zu einer härteren Bestrafung des Mitangeklagten FB führen können.

„Unter diesen Umständen geht auch die in gleiche Richtung weisende Aufklärungsrüge fehl.

II. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung der Untreueverurteilung im Falle A II1 der

Urteilsgründe (Ri .

l. Die Feststellungen in diesem Falle, sind unklar unä ungenau. Sie ermöglichen eine Nachprüfung dieser Untreueverurteilung nicht. Das gilt für ‘Merkmale des äußeren und des inneren Tatbestandes.

Das Lanägericht bejaht eine Vermögensgefährdung nur deshalb, weil der Angeklägte rn "die ihm nach dem Vertrage vo 11.Juni 1964 gegenüber Ri obliegende Pflicht, dessen Vermögensinteressen dadurch wahrzunehmen, üaß er alsbald nach

A.

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dem Verkauf. des Mercedes 190. SL. einen bestimmten Betrag des Brlöses. zur Tilgung. der: restlichen Darlehnsschuld bei, der Pfalzkreditbank. verwandte und dadurch seinen Auftraggeber von dessen. Verbindlichkeiten gegenüber dieser Bank befreite, vorsätzlich nicht; erfüllt hat" ' (ua S.10).

Nach den Feststellungen an anderer Stelle hatte der Angeklagte zunächst aber nur einen geringen Bargeläerlös erzielt, im ‚übrigen: einen. "Fiat-Personenkraftwagen. mit 6. 300 DM in Zahlung". ‚genommen (UA 8.7). "Der Tausch mit einen “anderen - möglicherweise leichter verkäuflichen - Personen-

. lererftwagen, war offenbar dem. Angeklagten vertraglich nicht

' verboten, ‚gewesen. ‚Jedenfalls sagt das Urteil dazu ‚nichts, insbesondere wird ‚hierin kein. Verstoß gefunden. Daher ist. - "mängels anderweitiger Feststellungen - davon auszugehen, "daß erst der für den Fiat-Personenkraftwagen "erzielte Erlös an Ri, gegebenenfalls an die Pfalzkreditbank 'abzuführen - war... Ob und wann dieser Personenkraftwagen. verkauft worden ist, teilt das Urteil nicht mit. Daß er alsbald weiterverkauft wurde, versteht sich’ hier nicht von selbst.

. Unklar bleibt auch, was unter "alsbaldiger" Zahlungs- ‘:pflicht des Angeklagten zu verstehen ist, zumal die Zahlungs-- vereinbarungen zwischen Ri und. der Pfalzkreditbank ebenfalls nicht mitgeteilt werden, ... oo

Diese Mängel , der Sachdarstellung wiegen um' so Schwerer als sich die Darlegungen zur inneren Tatseite auf bloße formelhafte Wendungen beschränken ("vorsätzlich", zumindest birligend in‘ Kauf genommen"). Bu

2. Die anderen Untreueverurteilungen: sind rechtlich. bedenkenfrei. Be

Im einzelnen bekämpft die Revision ı nur die Verurteilung im Falle 2. (CE): Ihr. Vorbringen ist - soweit, überhaupt zulässig - offensichtlich‘ unbegründet. |

a) Daß die Urteilsgründe bei -Mitteilung des Verkaufs-. preises auf Seite 11 UA einen (unschädlichen) offensichtlichen Schreibfehler enthalten, ergibt sich sowohl aus der Höhe des mit CB vereinbarten Preises (5.000 DM) als auch aus der Zusammenrechnung der beiden Zahlungen des Joseph White (600 $ und 1.500 $).

b) Da der Beschwerdeführer den Kraftwagen "im Namen und für Rechnung" des CM verkaufen sollte, hatte er den Erlös - nach Gewinnabzug -— an seinen Auftraggeber abzuführen. Übrigens war zwischen den Beteiligten die Einlösung des hinterlegten Kraftfährzeugbriefes ausdrücklich "vereinbart" worden (UA S.12). Die Einwendüngen der Revision in diesem Zusammenhange sind daher abwegig, zumal CE das ihm zustehende Geld’ erst vier Jahre später ‘vom Angeklagten erhalten hat. on

3 Fehl gehen auch die Angriffe gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges: .

a) Das Landgericht stellt fest, . der Beschwerdeführer habe "am 531.März 1965 den Offenbarungseid geleistet", die Firma R@B-Autcmobile habe "nohe Schulden" gehabt (vA.S. 31) und "der größte, Teil" der "übernommenen Kraftfahrzeuge". habe "im Sicherungseigentum der Kundenkreditbank". ‚gestanden. u (UA S.34). Unter diesen Umständen genügt völlig, wenn das. Urteil sagt, die Eröffnungsbilanz Habe "auch nicht annähernd den Tatsachen" entsprochen. ö “

b) Die vom "Beschwerdeführer erwähnte Feststellung auf Seite 75 UA ist rechtlich unanfechtbar. Im Revisionsrechtszuge kommt es nicht darauf an, 'daß eine Folgerung des Tatrichters "zwingend" ist, sie muß nur denkgesetzlich möglich’ sein. Daran kann hier aber kein Zweifel bestehen,

c) Nach den Darlegungen auf Seite 76 UA hat der. Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt ("bewußt"). RE TEN

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d) Unverständlich ist die Behauptung der Revision, dem Urteil sei "nicht eindeutig zu entnehmen, in wieviel Fällen sich der Angeklagte Reis des fortgesetzten Betruges schuldig gemacht" habe (vgl. hierzu UA S.43 bis 50 und 52 bis 64).

4. Da mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß die nunmehr in vollem Umfange aufgehobene Verurteilung sowie die gemäß Art.106 Nr.1, § 27bAbs.1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (BGBl Teil I 1969 S.680) auf-

. zuhebenden anderen Einzelstrafen wegen Untreue die Höhe der Betrugsstrafe mitbeeinflußt haben, wird das Landgericht lediglich über den Fall CEEW, die Höhe der anderen Untreuestrafen und die Gesamtstrafe nochmals verhandeln und entscheiden müssen. Durch § 358 Abs.2 StPO wäre es nicht gehindert, bei einer etwaigen Einstellung des Verfahrens im Falle Günther dieselbe Gesamtstrafe wie bisher zu verhängen.

Für die Verhandlung über die Strafen empfiehlt sich, die Feststellungen zu verlesen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen. Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.

B. Die Revision des Angeklagten Fe der nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat, ist offensichtlich un-

begründet.

Sarstedt Schmidt Siener Schmitt Herrmann