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BGH Beschluss vom 27.08.1969 – 4 StR 308/69

4. Strafsenat

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2134 077 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_308/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bäcker, jetzt Bauhelfer Martin Po aus

ED, geboren am GE 1945 in Lamm,

wegen gemeinschaftlichen sohweren Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27. August 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 14. Februar 1969, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Urteil stellt jedoch nicht fest, daß der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft in dem Urteil des Schöffengerichts Recklinghausen vom 8. Oktober 1965 schon vor der Begehung des Diebstahls vom 24. Dezember 1965 rechtskräftig geworden war (vgl. BGH NJW 1960, 158). Da im Hinblick auf den verhältnis-

.

mäßig geringen Zeitraum zwischen diesen beiden Daten sich

das nicht ohne weiteres von selbst ergibt, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

Rotberg Börtzler

Mayr Spiegel

Sanders