Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 27.08.1969 – 4 StR 294/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2119 050 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 294/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schmied Helmut Günter IB zu: EEEE-GEB: geboren an CE 1927 in FÜR Sachsen,
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Börtzler
Mayr
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat nn)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. März 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in 14 Fällen sowie wegen eines versuchten schweren Diebstahls und eines einfachen Diebstahls zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Der Generalbundesanwalt hat in seinem dem Angeklagten bekanntgegebenen Schriftsatz vom 3. Juli 1969, mit welchem er beantragt hat, über die Revision des Angeklagten durch Beschluß zu entscheiden, zutreffend ausgeführt, daß das Urteil in den Fällen 1, 2, 4, 6 bis 10, 12, 14 und 15 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt.
2. Auch in den Fällen 3, 5, 11, 13 und 16, in denen nach Auffassung des Generalbundesanwalts gegen den Schuldspruch rechtliche Bedenken bestehen, sind aber die Voraussetzungen des schweren Diebstahls - im Falle 16 des versuchten schweren Diebstahls - und nicht bloß des Mundraubes (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) den Urteilsfeststellungen zufolge einwandfrei gegeben. Das ILandgericht hat eindeutig seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte in keinem dieser Fälle, selbst wenn die dabei entwendeten oder (im Falle 16) zur Entwendung vorgesehenen Nahrungs- und Genußmittel oder anderen Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs nur von geringerer Menge oder von unbedeutendem Wert gewesen sein sollten, die Entwendung in der vom § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorausgesetzten Weise "zum alsbaldigen Verbrauch" begangen oder (im Falle 16) beabsichtigt hat. Im Urteil ist - zusammenfassend für alle Fälle - festgestellt, daß der Angeklagte die entwendeten Gegenstände "bei sich zu Hause im Keller oder auch in der Gartenlaube seines Schrebergartens versteckte" (UA S. 4) und daß diese dort "zunächst aufbewahrten" Waren von dem
Angeklagten und seiner Familie erst "im laufe der Zeit" verbraucht wurden (UA S. 8/9).
3. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind ebenfalls nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Das JZandgericht hat dem Angeklagten für sämtliche Fälle mildernde Umstände zugebilligt und ihm mit Rücksicht auf den möglicherweise jeweils vorausgegangenen Alkoholgenuß die erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zugute gehalten und hierwegen die Einzelstrafen nach Versuchsgrundsätzen ermäßigt. Auch sonst enthalten die Bemessung der Einzelstrafen und die Festsetzung der Gesamtstrafe, bei der das Landgericht die Einzelstrafen in einer Summe von 6 Jahren und 5 Monaten auf zwei Jahre zurückgeführt hat, keinen Rechtsfehler.
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel