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BGH Urteil vom 20.08.1969 – 4 StR 244/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 079 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ı StR_244/69 URTEIL

in der Strafsache

gegen

. den Bauhilfsarbeiter Helmut WB ‚ onne festen Wohnsitz, geboren am EEEEEEEED 1930 in Ceuiuiin

Kreis SW Erzgebirge, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Diebstahls i.R,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ITandgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

7. Januar 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet. Die vom Angeklagten eingelegte Revision hat der Verteidiger damit begründet, daß § 51 Abs. 2 StGB und im Zusammenhang damit die Aufklärungspflicht sowie § 20 a StGB verletzt seien. Somit ist nur der Strafausspruch angefochten. Insoweit hat die Revision Erfolg.

Die Rüge, § 51 Abs. 2 StGB sei verletzt, und die mit ihr zusammenhängende Aufklärungsrüge sind begründet. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Landgerichts im September 1956 und im Februar 1958 in angetrunkenem Zustand mit dem Moped verunglückt und dabei jedesmal auch am Kopf verletzt worden. Nach dem ersten Unfall befand er sich drei Wochen, nach dem zweiten viereinhalb Monate in Krankenhausbehandlung. In der Hauptverhandlung hat er ausgesagt, daß er nach dem zweiten Unfall bewußtlos gewesen und erst am nächsten Tag erwacht sei, daß er noch jetzt Kopfschmerzen und manch=- mal Erinnerungslücken habe. Nach den hierauf vom Vorsitzenden der Strafkammer während einer Verhandlungspause fernmündlich eingeholten Auskünften der Krankenhäuser, deren Ergebnis in der Verhandlung bekannt gegeben wurde, hat der Angeklagte bei dem Unfall im September 1956 "lediglich" eine Gehirnerschütte=- rung und im Februar 1958 u.a. eine Schädelprellung erlitten. Röntgenaufnahmen ergaben allerdings keine Verletzungen des knöchernen Schädels. Ob die Behauptung des Angeklagten, er

sei nach dem zweiten Unfall längere Zeit bewußtios gewesen, nachgeprüft worden ist, gegebenenfalls mit welchem Ergebnis, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Im Hinblick auf die hiernach dem Landgericht bekannt gewordenen Tatsachen und das nicht erkennbar nachgeprüfte Vorbringen des Angeklagten begegnet die Auffassung des Land= gerichts, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehe kein Anhalt dafür, daß das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge einer hirnorganischen Schädigung zur Tatzeit auch nur erheblich vermindert gewesen sei, durch=- greifenden verfahrens- und sachlichrechtlichen Bedenken.

Mit Recht beanstandet die Revision, daß sich das Landgericht nicht mit den möglicherweise nur an Hand von Karteikarten erteilten fernmündlichen Auskünften der Krankenhäuser hätte begnügen dürfen. Unter den gegebenen Umständen gebot vielmehr die Aufklärungspflicht, den Angeklagten durch einen Sachverständigen auf etwaige für die strafrechtliche Verantwortlichkeit bedeutsame hirnorganische Schäden untersuchen zu lassen. Daß sich der Angeklagte nach dem Unfall im Jahre 1956 drei Wochen im Krankenhaus befand, läßt vermuten, daß er nicht nur eine leichte Gehirnerschütterung erlitten hatte. Nach dem zweiten Unfall war er nach seiner bisher unwiderlegten Behauptung sogar mehrere Stunden bewußtlos. Solche durchaus ernst zu nehmenden Kopfverletzungen können zu einer vielleicht damals noch nicht erkannten Schädigung des Gehirns geführt haben. Diese Möglichkeit wird nicht dadurch zuverlässig ausgeschlossen, daß die Röntgenaufnahmen seinerzeit keine Knochenverletzungen ergeben haben. Der Umstand, daß der Ange=- klagte in der Hauptverhandlung stets zeitlich und örtlich voll

orientiert war, besagt ebenfails nur wenig. Das Hemmungsvermögen kann bei einem Gehirnschaden trotz vyoli erhaltener Verstandeskraft erheblich beeinträchtigt sein. Es kommt hinzu, daß der Angeklagte im Laufe der Zeit mehr und mehr dem Alkohol verfallen ist. Die Erfahrung lehrt, daß Gehirnschäden oft mit einer erhöhten Alkoholempfindlichkeit verbunden sind. Der Angeklagte behauptet zwar, er habe vor der Tat nur zwei Glas Bier getrunken. Das Landgericht hält es jedoch für wahrscheinlich, daß er mehr getrunken hat. Zur Beurteilung der sich hiernach aufdrängenden Frags, ob sich die Kopfverletzungen allein oder im Zusammenwirken mit Alkohol auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit ausgewirkt haben können, reicht die Sachkunde des Landgerichts nicht aus. Es hätte

sich daher veranlaßt sehen müssen, von sich aus einen Sachverständigen beizuziehen. Die unzureichende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist auch ein sachlich=- rechtlicher Mangel. Das Urteil muß somit im Strafausspruch aufgehoben werden.

Mit dem Strafausspruch sind auch die Entscheidungen über die Strafschärfung nach § 20 a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Das Landgericht wird hierüber neu zu befinden haben. Sollte sich ergeben, daß der Angeklagte zur Tatzeit nur vermindert zurechnungsfähig war, so würde dies die Anwendung des § 20 a StGB nicht ausschliessen. Jedoch kann in diesem Falle die Strafe unter das Mindest=- maß des § 20 a StGB herabgesetzt werden (BGH NJW 1957, 1932). Zu den Ausführungen der Revision sei bemerkt, daß Gewohn=- heitsverbrecher nicht nur sein kann, wer mit erheblicher verbrecherischer Tatkraft auf Grund eines eingewurzelten Hanges

Straftaten begeht, sondern auch derjenige, der seinem eingewurzelten Hang zu Straftaten aus Willensschwäche und Haltlosigkeit bei jeder sich bietenden Gelegenheit nachgibt.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel