Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 05.08.1969 – 1 StR 323/69

1. Strafsenat

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AB BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 323/69 BESCHLUSS JR

in der Strafsache

gegen

den Forstgehilfen Josef Alb , ohne festen Wohnsitz,

seboren am ED 1926 in EEE , zur Zeit in

dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Sachhehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. August 1969 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Dezember 1968 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Wie das Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 1968 ergibt, hat der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden war der Beschwerdsführer bei der Abgabe seiner Verzichtserklärung verhandlungsfähig; er hat die Erklärung nach Besprechung und im Einver-

ständnis mit seinem Verteidiger abgegeben und war sich der Tragweite des Verzichts bewußt. Das Urteil ist somit rechtskräftig, die Revision daher unzulässig.

Mösl Pikart Pfeiffer Mayer

Seibert