Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 30.07.1969 – 4 StR 307/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2119 041 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_307/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Helga Hoi ‚ ce. CAD dB sus & , geboren am (EEE 1935

in RAND,

wegen Kindesmißhandlung

ra

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 30. Juli 1969 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 3. Februar 1969, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schwerer Kindesmißhandlung zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe den Tatbestand der Kindesmißhandlung nicht nur in der Begehungsform der rohen Mißhandlung, sondern auch in der Form der Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung ihrer Fürsorgepflicht verwirklicht, findet

in den tatsächlichen Feststellungen keine genügende Stütze. Der Vorwurf der böswilligen Fürsorgepflichtverletzung gehört zu den schwersten Schuldvorwürfen bei der Körperverletzung und wird gekennzeichnet durch ein Verhalten aus Bosheit, aus Lust an fremdem Leid, aus Haß, Rachsucht, Geiz, Eigennutz oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen. Er setzt eine sorgsame Prüfung der Persönlichkeit und der Lebensumstände des Täters voraus (BGHSt 3, 22). Pflichtverletzungen aus Schwäche, Gleichgültigkeit oder aus Ärger über das Verhalten des Fürsorgebedürftigen verdienen für sich allein nicht den Vorwurf der Böswilligkeit.

Das Landgericht wirft der Angeklagten böswillige Pflichtverletzung in zwei Richtungen vor: Sie habe das Kind nicht ausreichend ernährt und nicht für rechtzeitige ärztliche Behandlung des Kindes gesorgt. Zu ersterem Vorwurf ist bisher nur festgestellt, daß sich die Angeklagte oft über die mangelnde Eßlust des Kindes ärgerte, es zwar fütterte, wenn es nicht selbst aß, wiederholt aber die Nahrung mit dem Bemerken beiseite stellte, das Kind werde sich das Essen schon holen, wenn es Hunger habe. Die Angeklagte hat damit zwar möglicherweise nicht alles getan, was ihre Pflicht zu ausreichender Ernährung des Kindes von ihr gefordert hätte. Dafür, daß sie diese Pflicht aus bösem Willen, nicht nur aus Schwäche, Ärger oder Übermtidung vernachlässigt hat, bieten jedoch die bisherigen Feststellungen keinen genügenden Anhalt. Was die unterlassene Beiziehung eines Arztes betrifft, so steht fest, daß die Angeklagte jedenfalls bis zum April 1968 nioht böswillig, sondern aus Angst vor ihrem brutalen und unberechenbaren Ehemann, der es ihr verboten hatte,

das Kind nicht zu einem Arzt gebracht hat. Das Landgericht meint zwar, die Angeklagte hätte trotz des Verbotes das Kind ärztlich versorgen lassen müssen. Es mag sein, daß sie auch insoweit nicht alles ihr Zumutbare getan hat, um ihre Pflicht zu erfüllen. Von Böswilligkeit kann aber unter den festgestellten Umständen keine Rede sein. Im April 1968 war der Ehemann der Angeklagten zwar nun damit einverstanden, daß das Kind zum Arzt gebracht wurde. Es ist aber nicht geklärt, ob die Angeklagte es etwa bloß aus Furcht vor einem Sinneswandel ihres Ehemannes oder vor Entdeckung der Mißhandlungsspuren am Körper des Kiades auch weiterhin nicht wagte, einen Arzt zuzuziehen. In diesem Falle wäre der Vorwurf der Böswilligkeit nicht ohne weiteres gerechtfertigt.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet nach den bisherigen, auf dem Geständnis der Angeklagten beruhenden Feststellungen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe ihr Kind roh mißhandelt. Hiernach hat sie es oft aus Ärger über seine mangelnde Eßlust oder aus anderem geringfügigen Anlaß mit einem Holzstab so geschlagen, daß es zahlreiche Blutunterlaufungen, einmal auch eine blutende Wunde im Gesicht erlitt. Da jedoch der dargelegte Rechtsmangel den Schuldumfang betrifft, muß das Urteil auch im Sohuldausspruch aufgehoben werden.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht ferner sorgfältig prüfen müssen, ob auch bei der Angeklagten von einem besonders schweren Fall der Kindesmißhandlung gesprochen werden kann. Diese Auffassung des Landgerichts ist bisher nicht ausreichend begründet. Allein mit den schweren Folgen der Tat läßt sie sich nicht rechtfertigen, vielmehr müssen auch hier die Täter-

MA

persönlichkeit, seine Lebensumstände und die Verhältnisse, die zur Tat geführt haben, umfassend gewürdigt werden. Dabei wird insbesondere die ständige Furcht zu berücksichtigen sein, in der die Angeklagte vor ihrem Ehemann lebte, sowie die sonstigen körperlichen und seelischen Belastungen, denen sie ausgesetzt war. Es kommt hinzu, daß die schwersten Verletzungen dem Kind anscheinend nicht durch die Angeklagte, sondern durch ihren Ehemann zugefügt wurden.

Rotberg Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal