Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 30.07.1969 – 2 StR 326/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR 326/69 URTEIL 307

in der Strafsache

gegen

Jchaun REED au: SEE, geboren au EEE 1927

in WED, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall

ul

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus . als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (ED :.: EEE

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom

24. Oktober 1968 im Strafausspruch (einschließlich der Verurteilung wegen Rückfalls) mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in acht Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie die Verfahrensbeschwerde erhebt und sich mit der Sachrüge gegen den Sehuldspruch wendet, offensichtlich unbegründet. Daß das Landgericht die zu II und III der Urteilsgründe behandelten Vorgänge fehlerhaft als je eine fortgesetzte Handlung beurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Auf die Sachrüge kann das angefochtene Urteil jedoch hinsichtlich des Rückfalls und damit des Strafausspruchs keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Vorschrift des § 245 StGB über die sogenannte Rückfallverjährung nicht beachtet hat. Als der Angeklagte am 13. Juli 1967 die erste der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten beging, waren mehr als 10 Jahre seit Verbüßung der letzten Betrugsstrafe am 4. November 1956 vergangen. Daß der Angeklagte anschließend an jene Strafverbüßung noch etwa 6 Jahre, nänlich bis zum 18. September 1963, in Sicherungsverwahrung ‚verblieb, ist für die Fristberechnung des § 245 StGB (im Gegensatz zu § 20 a StGB) ohne Belang (BGHSt 1, 245).

Der Strafausspruch kann trotz gleichzeitiger Anwendung des § 20 a StGB auf diesem Mangel beruhen, zumal die Strafkammer, wie sie ausdrücklich hervorhebt, von der

wit

Strafschärfungsmöglichkeit des § 20 a StGB keinen Gebrauch gemacht und die Strafe allein dem § 264 Abs. 1 StGB entnommen hat.

Baldus willmns Kirchhef

Meyer Baumgarten