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BGH Urteil vom 30.07.1969 – 2 StR 285/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 285/69 URTEIL 30.7

in der Strafsache

gegen

den Gertenarbeiter Peter Friedrich Paul PD EEED ; ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1944 in TEE, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

As

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ED

"

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen von 27. Februar 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihn wird die Untersuchungshaft seit dem

28. Februar 1969, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Zuhälterei richtet.

Der Verurteilung wegen Vergehens nach § 223 a StGB liegt die Auffassung zugrunde, daß die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen worden sei. Diese Wertung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Allerdings ist ein Überfall nicht schon dann "hinterlistig", wenn der Täter seinem Opfer unauffällig nachgeht und es unversehens von hinten anfällt. Erforderlich ist vielmehr, daß er planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Aneriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf eine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65, 65; BGH GA 1961, 241). Diese Voraussetzung ist hier indessen gegeben. Die frühere Mitangeklagte Frau GB die der gewerbsmäßigen Unzucht nachging, hatte dem Verletzten ter SCHE zugesagt, mit ihm für 15,-- DM geschlechtlich zu verkehren, und sich diesen Betrag bereits zahlen lassen. Da sie aber wegen eines Unwohlseins nicht die Absicht hatte, es zum Geschlechtsverkehr kommen zu lassen und deshalb Schwierigkeiten befürchtete, gab sie dem Angeklagten

einen Wink, der diesem deutlich machte, daß sie seines Schutzes bedürfe, und ihn veranlaßte, ihr unauffällig

zu folgen, als sie sich mit ter SchlWauf den weg zu einer abgelegenen Stelle machte. Unterwegs sprang er dann auf ihr plötzliches Schreien hinzu und versetzte ter Sc hinterrücks einen Schlag auf den Kopf.

Der Angeklagte nutzte also bewaßt den Zustand der Arglesigkeit aus, in den sein Opfer durch das Verhalten der Frau WB versetzt worden war. Damit handelte er hinterlistig.

Im übrigen ist die Körperverletzung aber auch gemeinschaftlich mit Frau GW sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden. Zwar steht nicht fest, daß Frau GW selbst tätlich geworden ist, sie hat jedoch durch ihr sonstiges Verhalten einen so erheblichen Tatbeitrag geleistet, daß sie als Mittäterin angesehen werden muß. Der Schlag war ferner lebensgefährdend, denn er war so wuchtig, daß ter Schw renemmen zu Boden ging. Zweifel an dem Vorsatz des Angeklagten bestehen auch insoweit nicht.

. Zum Tatbestand des räuberischen Diebstahls hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHSt 9, 255 dargelegt, daß der Dieb noch "auf frischer Tat betroffen" worden ist, wenn ihn die Person, gegen die er den Besitz der Beute äurch Gewalt oder Drohungen verteidigt, in der Nähe des Tatortes und alsbald nach der Tatausführung wahrgenemmen hat, wenn also bei der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher wie zeitlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben ist. Das war hier der Fall; denn ter Sciiiup traf mit Frau cm und dem Angeklagten, der ihm nach dem Schlag auf den Kopf die Geldbörse entwendet hatte, unmittelbar danach in kurzer Entfernung vom Tatort wieder

zusammen. Beide wurden gegen ihn gewalttätig, um sich, wie ausdrücklich festgestellt ist, im Besitz der vom Angeklagten inzwischen der Frau GP zur Aufbewahrung übergebenen Börse zu erhalten.

Damit sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Verbrechens nach § 252 StGB - in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung — erfüllt.

Die Ausführungen, mit denen die Revision sich hiergegen wendet, gehen schon deshalb fehl, weil die Sachherrscohaft des Angeklagten dadurch nicht ausgeschlossen wurde, daß die in vollem Einverständnis mit ihm handelnde frühere Mitangeklagte die Börse vorübergehend aufbewahrte. Gegen die Annahme gemeinschaftlicher Begehung bestehen umsoweniger rechtliche Bedenken, als Frau G@@ einen sie als Mittäterin kennzeichnenden Tatbeitrag auch noch durch die von ihr selbst verübten Gewalttätigkeiten geleistet hat (vgl.

BGHSt 6, 248, 251).

Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

Baldus willms Kirchhof Meyer Baumgarten