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BGH Urteil vom 23.07.1969 – 2 StR 671/68

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 671/68 URTEIL 23.7

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Manfred NR EB aus

ET er 7

Oberbayern,

wegen schweren Diebstahls

8

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt GE rei acer Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär un

r

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Reeht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten SEE» wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 11. Juli 1968

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten und SEE = Fal-

b)

le I Nr. 1 bis er Urteilsgründe nicht des vollendeten, sondern des versuchten schweren Diebstahls sehuldig sind,

im Ausspruch über die deswegen verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfangeder Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten SB wesen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (in den Fällen I Nr. 1 - 3 der Urteilsgründe), gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, fortgesetzten schweren Diebstahls in zwei Fällen, schweren Diebstahls und einfachen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteile des Amtsgerichts Bingen vom 7. März 1968 - 3 Ds 77/67 - und vom 6. Juni 1968 - 3 Ds 4/68 - verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis sowie wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis, den Angeklagten Fü wesen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (in den Fällen I Nr. 1 - 3 der Urteilsgründe), gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte ED hat Revision eingelegt. Mit der ausschließlich geltend gemachten Sachbeschwerde hat er teilweise Erfolg.

1. Die Angeklagten unternahmen es mit Gesamtvorsatz, aus drei Wochenendhäusern mittels Nachschlüssel oder Einbreehens zu stehlen, was für sie brauchbar war (INr. 1 bis 3 der Urteilsgründe). Weil sie im ersten Haus sonst nichts Mitnehmenswertes fanden, begnügten sie sich mit Genußmitteln von unbedeutendem Wert. Es ist anzunehmen, daß sie die Beute alsbald verbrauchen wollten. Die Strafkammer meint, daß die Angeklagten trotzdem wegen vollendeten schweren Diebstahls zu verurteilen seien. Indessen sind sie des versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit

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mit Mundraub gemäß § 370 Nr. 5 StGB schuldig (BGHSt 21, 244). Mundraub scheidet jedoch wegen Verjährung und mangels Strafantrages aus. Da die Diebstähle aus den beiden anderen Häusern völlig mißlangen, war die Fortsetzungstat, soweit verfolgbar, in keinem Einzelfall vollendet. Der Senat hat die Schuldsprüche deshalb zugunsten beider Angeklagter (§ 357 StPO) geändert, was die entsprechende Aufhebung der Strafaussprüche zur Folge hat.

2. Weitere Rechtsfehler enthält das Urteil nicht. Soweit der Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt bestreitet, greift er unzulässig die Beweiswürdigung an. Im übrigen ist zur Saehrüge noch folgendes zu sagen:

Der Angeklagte Reimann merkte im Fall I Nr. 5 (Einbruch beim Yacht-Club) zunächst nicht, daß Schaller auch Schlüssel mitnahnm. Später nahm er diese dann von ihm entgegen. Da beide Angeklagte stehlen wollten, was man gebrauchen konnte, die Mitnahme der Schlüssel somit dem gemeinsamen Plan entsprach, ist der Angeklagte Ri ebenso wie Sl zu Recht wegen schweren Diebstahls

verurteilt worden. In den Fällen I Nr. 6 (versuchter Nachschlüsseldiebstahl aus einem Bauwagen) und III Nr. 4 (Zigaretten- und Schlüsseldiebstahl) sind die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand vollständig und unmißverständlich.

Baldus willms Meyer

Müller Baungarten