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BGH Urteil vom 09.07.1969 – 2 StR 234/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 234/69 URTEIL 8 Y

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Laszlo Vilms FED au a geboren am EEE 1935 in vu ungern,

wegen Betrugs im Rückfall

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willns Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (CB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE :.: EEE

als Verteidiger,

Justizangesteller ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main

vom 2. Juli 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der mehrfach wegen Betrugs, auch schon wegen Betrugs im Rückfall vorbestrafte Angeklagte betrieb im Jahre 1966 einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die er sich vorwiegend von Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte

unter dem Versprechen künftiger Zahlung der vereinbarten Preise verschaffte. Seine Zahlungsversprechen hielt er nicht ein und zwar mindestens vom achten Ankauf eines Ge brauchtwagens ab mit der vorgefaßten Absicht, seine Leistung schuldig zu bleiben. In einigen Fällen zahlte er mit ungedeckten Schecks. Das Landgericht hat ihn wegen Betrugs im Rückfall in 14 Fällen und wegen versuchten Betrugs im Rückfall in einem weiteren Fall, in dem es nicht zum endgültigen Kaufabschluß kam, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Gewerbes eines Kraftfahrzeughändlers untersagt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg

I. Verfahrensbeschwerde

1. Die Besetzungsrüge ist unbegründet. Gerichtsassessor PB war der Strafkammer gemäß § 67 GVG als zeitweiliger Vertreter zugeteilt. Die Voraussetzungen hierfür lagen nach der dienstlichen Äußerung des Land-

gerichtspräsidenten vor.

2. Das Landgericht hat den Hilfsamtrag, Rechtsanwal SEE ir TED 215 Zeugen darüber zu vernehmen, daß zwei dem Angeklagten gehörende Kraftfahrzeuge 12.000 und 3.500 DM wert gewesen seien, in den Urteilsgründen abgelehnt, weil der Zeuge, der kein Kraftfahrzeugsachver ständiger sei, zum Wert der Fahrzeuge nichts bekunden könne, das Beweismittel also ungeeignet sei. Ob die von der Revision gegen diese Begründung vorgebrachten Bedenken gerechtfertigt sind, kann dahinstehen, da das

Beweisangebot für die Entscheidung ohne Bedeutung war und das Urteil deshalb auf seiner Ablehnung nicht beruhen kann. Der Besitz der beiden Fahrzeuge konnte ebenso wie der Besitz anderer Gebrauchtwagen nicht die fehlenden Barmittel ersetzen, deren der Angeklagte zur Erfüllung seiner in ihrer Höhe weit über dem angeführten Wert der Fahrzeuge liegenden unerfüllten Zahlungsversprechungen bedurft hätte.

3. Die vom Angeklagten überreichte Vermögensübersicht über den angeblichen Stand seiner Aktiva und Passiva im Zeitpunkt seiner Festnahme an 23. November 1966 zum Zwecke des Urkundenbeweises zu verlesen, hätte für das Landgericht allenfalls dann nahe liegen Können, wenn der Angeklagte irgendwelche Angaben dieser Übersicht nicht mehr wahrhaben wollte. Da es sich jedoch um einen schriftlich niedergelegten Teil seiner Einlassung in der Hauptverhandlung handelte, war die Vermögensübersicht, wenn der Angeklagte sie nicht von sich aus mündlich vortragen wollte, doch auf jeden Fall in der Form verwertbar,daß das Gericht sie mit dem Angeklagten durchging und erörterte. Daß dies geschehen ist, 1äßt sich nicht ausschließen. Die Sitzungsniederschrift braucht sich dazu nicht zu äußern. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß das Urteil auf einer gegen den Mündlichkeitsgrundsatz verstoßenden Berücksichtigung der Schrift bei der Urteilsfindung beruhen könnte; denn ihr mündlicher Vortrag durch den Angeklagten hätte der Strafkammer auf jeden Fall dieselben Erwägungen gestattet, mit denen sie sich in den Urteilsgründen mit diesem Vorbringen des Angeklagten auseinandergesetzt hat.

II. Sachrüge

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil im ganzen geprüft und keinen Mangel zu Ungunsten des Angeklagten festgestellt. Fehlerhaft ist, daß das Landgericht als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB ersichtlich nicht nur das gewertet hat, was dem Angeklagten auf die durch seine Täuschungshandlung veranlaßte Vermögensverfügung des Geschädigten zugute kam, sondern auch Folgeschäden anderer Art wie Anwaltskosten (Fall 8) und Auslagen für Reparaturen (Fall 9). Indessen beschwert dies den Angeklagten nicht, weil die durch seine Straftaten zusätzlich bewirkten Schäden auf jeden Fall bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürften.

Baldus willms Meyer

Müller Baumgarten