Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 18.06.1969 – 1 StR 210/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 210/69 URTEIL ANb:
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Horst 1 HD zus SCENE, geboren am EEEEEEED 1954 in Ag.
wegen Notzucht
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Augsburg
vom 19. Dezember 1968 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II (Jugendkammer) zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht und Unzucht mit einem Kind als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur im Strafausspruch Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist die Nichtanwendung von § 51 Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden.
2. Ob die vom Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung erhobenen verfahrensrechtlichen Bedenken durchgreifen, kann dahinstehen, weil jedenfalls ein sachlichrechtlicher Mangel zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.
Zur Begründung ihrer Auffassung, daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a StGB anzusehen sei, nimmt die Jugendkammer zunächst in formeller Hinsicht auf die unter Ziffer I des Urteils gegebene zusammenfassende Darstellung der Vorstrafverfahren Bezug. Sie führt sodann bei Erörterung der sachlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB aus, der Angeklagte sei eine Persönlichkeit, die infolge eines tief eingewurzelten Hanges wiederholt erhebliche Rechtsbrüche, nämlich Unzuchts- und Gewaltverbrechen an Kindern und Eigentumsdelikte, begangen habe und mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft wieder begehen werde (UA S. 13). An
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anderer Stelle des Urteils wird die Neigung des Angeklagten zu Vermögensdelikten erneut erwähnt, dabei aber hervorgehoben, daß der triebhafte Hang zur Begehung von Straftaten und die große Gefährlichkeit des Angeklagten sich vor allem aus seinen Unzuchts- und Gewaltdelikten gegenüber Kindern ergäben (UA S. 14). Bei Erörterung der Anwendung von § 42 e StGB #&hließlich ist nur noch von dem abartigen Sexualtrieb des Angeklagten und seinem sich daraus ergebenden verbrecherischen Hang zu Gewaltverbrechen an kleinen Mädchen die Rede (UA S. 16/17). Nach alledem hinterläßt das Urteil nicht nur Unklarheit darüber, ob die Jugendkammer § 20 a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB anwenden wollte, sondern auch Zweifel an der Beachtung der an die Strafschärfung nach diesen Vorschriften jeweils zu stellenden besonderen Anforderungen.
Wenn das Landgericht, wie nicht auszuschließen ist, sämtliche Vorstraftaten des Angeklagten - also neben den Unzuchtstaten auch die Vermögensdelikte — zur Begründung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft heranziehen wollte, wäre angesichts der Ungleichheit der angegriffenen Rechtsgüter die Feststellung erforderlich gewesen, daß dem Täter jedes Empfinden für die Gebote des Rechts und der Sittlichkeit infolge seiner Veranlagung fehle oder abhanden gekommen sei, daß er sich also bewußt gegen alle ihm nicht zusagenden Normen der Rechtsoränung auflehnd und sein Verhalten somit einen ganz allgemeinen Hang zum Verbrechen erkennen lasse (BGHSt 16, 296). Zumindest hätte die Jugendkammer dazu auch nähere Angaben über die vermögensrechtlichen Straftaten machen und untersuchen müssen, ob die der Gesamtwürdigung zugrunde gelegten Delikte gemeinsame Merkmale aufwiesen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichneten (BGHSt 21, 263). Das ist nicht geschehen.
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Aber selbst wenn man das Urteil dahin auslegt, daß die Jugendkammer den Angeklagten nur auf dem Gebiet der Sittlichkeitsdelikte als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansprechen wollte, reicht die gegebene Begründung zur Anwendung des § 20 a StGB nicht aus. In diesem Fall hätte es nämlich einer eingehenderen Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob die Annahme eines verbrecherischen Hanges insoweit mit den zum Teil erheblichen zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Unzuchtshandlungen vereinbar war. Auch insofern sind die Urteilsausführungen lückenhaft.
Durch die hiernach rechtlich nicht einwandfrei begründete Heranziehung des § 20 a StGB ist die Strafhöhe offensichtlich beeinflußt worden. Der Strafausspruch kann daher - einschließlich des darauf beruhenden Ausspruchs über die Anordnung der Sicherungsverwahrung - keinen Bestand haben. In diesem Umfang führt die Revision, die im übrigen zu verwerfen ist, zur Aufhebung und Zurückverweisung.
3. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, auch den weiteren Einwendungen nachzugehen, die der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessungsgründe erhoben hat. Hierher gehört vor allem die Behauptung, die Jugendkammer habe die Frage der — verminderten - Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB) nicht genügend aufgeklärt. Eine erneute Vernehmung des vom Angeklagten mißbrauchten Mädchens oder gar dessen psychiatrische Untersuchung dürfte jedoch entbehrlich sein, da das Tatgeschehen feststeht und die Beurteilung seiner möglichen Folgen für das Kind an Hand der gegebenen Anhaltspunkte auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze vorgenommen werden kann (vgl. auch BGH GA 1958, 213).
4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Seibert Mösl Pikart
Pfeiffer Neifer