Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 30.05.1969 – 2 StR 166/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ER BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

30%

in der Strafsache

gegen

den Journalisten Kurt Hermann August M EEE aus

TO zeöoren ar EEE 1922 in SCHERE

Pa

wegen versuchter Unzucht mit einem Kind

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter ®

als Vorsitzender, Kirchhof

Meyer

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des

Tandgerichts in Darmstadt vom

7. November 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes

rügt, hat Erfolg.

N

Die Verfahrensrüge (vgl. hierzu BGHSt 12, 18) braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachbeschwer-

de durchgreift. Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest:

Der Angeklagte urinierte in Gegenwart eines 12jährigen Jungen auf einem Hof in einen Gully. Hierbei kehrte er sich dem Jungen zu, ohne seinen Geschlechtsteil mit der Hand abzudecken. Das Urinieren war ihm nur ein Vorwand dafür, seinen Geschlechtsteil vor dem Jungen für ein geflissentliches Betrachten zu entblößen. Der Junge sah jedoch nur flüchtig hin. Anschließend forderte der Angeklagte ihn auf, gegen eine Belohnung auf einen dort als Ausstellungsstück aufgestellten Teewagen zu "pinkeln". Ihm kam es darauf an, dem Jungen zuzuschauen und sich dabei geschlechtlich zu erregen. Der Junge lehnte das Ansinnen jedoch ab.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Verleitung eines Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen nicht.

Das Urinieren ist als solches eine nicht geschlechtsbezogene Handlung. Wenn es in Gegenwart einer anderen männlichen Person geschieht, mag es gelegentlich unanständig und schamlos sein, bleibt aber allgemein, auch wenn der Geschlechtsteil nicht verdeckt wird, sexuell neutral und kann deshalb nicht als unzüchtig im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelten. Eine an sich geschlechtsneutrale Handlung kann nur dann zu einer unzüchtigen werden, wenn mit ihr ein sexueller Zweck verbunden wird. Der Angeklagte handelte zwar in wollüstiger Absicht. Das ist aber für den Tatbestand des "Verleitens" im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr.3 StGB weder erforderlich noch ausreichend. Entscheidend ist, ob

die Handlung, welche das Kind vornehmen soll, als unzüchtig anzusehen ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Handlung an sich einer geschlechtlichen Beziehung entbehrt und das Kind mit ihr einen neutralen Zweck verfolgt, ohne die ihr vom Verleitenden beigemessene Sexualbezogenheit zu erkennen (BGHSt 17, 280, 285 ff). Nicht genügt, daß das Kind die Handlung nur als anstößig oder schamlos ansieht. Die Annahme, daß es darüber hinaus auch - der Vorstellung seines Alters entsprechend - einen geschlechtlichen Zweck erkannt hat, setzt eine eingehende Erörterung der Umstände des Einzelfalls gerade dann voraus, wenn die vom Täter erstrebte Handlung an sich sexuell bedeutungslos ist. An ausreichenden Feststellungen dazu mangelt es jedoch hier. Zwar heißt es in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe sich beim Urinieren in schamloser Weise vor den Jungen hingestellt, weil er wollte, daß dieser ihm beim Urinieren zusehe und bei dieser Gelegenheit seinen - des Angeklagten - Geschlechtsteil "geflissentlich" anschaue. Da das interessierte Zusehen beim Harnlassen notwendig das Anschauen des Geschlechtsteils selbst umfaßt, wäre dessen geflissentliches Betrachten unter diesen Umständen zwar möglicherweise unanständig, aber noch nicht ohne weiteres unzüchtig im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewesen. Ferner wird im Urteil festgestellt, der Junge habe sich geschämt, als ihm angesonnen wurde, gegen Belohnung - also nicht aus Bedürfnis — zu urinieren, weil ihm das "geschlechtlich Anstößige" bewußt geworden war: "weil man so etwas nicht macht". Auch diese Ausführungen lassen unklar, ob die Strafkammer zwischen dem bloß Unanständigen und dem Unzüchtigen zutreffend unterschieden hat. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite sind unzureichend. Die Tatsachen, welche die Handlung des Kindes

als eine unzüchtige kennzeichnen, müssen in den Vorsatz des Verleitenden aufgenommen sein. Zu diesen Tatsachen würde hier gehören, daß der Junge die sexuelle Zweckrichtung erkannte. Indessen wird im Urteil nichts darüber gesagt, daß dies dem Plan des Angeklagten entsprach oder zumindest von ihm billigend in Kauf genommen wurde. Selbstverständlich ist das nicht; denn möglicherweise findet ein Täter schon die erstrebte Befriedigung, ohne die geschlechtliche Arglosigkeit des Kindes zu beeinträchtigen. Er kann dann Wert darauf legen, seine wollüstige Absicht nicht offenbar werden zu lassen.

Die neue Hauptverhandlung kann auch Gelegenheit zur nochmaligen Überprüfung der Strafzumessung geben. Daß die Tat bei dem Jungen einen nachhaltigen seelischen Schaden hinterlassen habe, ist bisher durch nichts belegt.

Baldus Kirchhof Meyer Müller Baumgarten